Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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§ 23. 
Bei der Aufnahme sind die Pertinentialverhältnisse der einzelnen Flur- 
stücke streng zu beachten. 
ehrere von demselben Eigentümer besessene, aber zu verschiedenen selb- 
ständigen Besitzungen gehörige Flurstücke sind daher nicht zusammen, sondern 
eine jede für sich besonders aufzumessen. 
Ebendasselbe hat bezüglich solcher Pertinenzstilcke zu geschehen, welche mit 
besonderen Beschwerungen und Beschränkungen, die nicht den gesamten Guts- 
komplex umfassen (§ 14) belastet sind, sofern solche besondere Beschwerungen nicht 
bloß in Ablösungsrenten bestehen. 
Sollte in solchen Fällen wegen mangelnder örtlicher Begrenzung eine 
besondere Aufmessung der einzelnen Flurstücke nicht ausführbar sein, so sind, 
dafern der Spezialkommissar nicht ein anderes anorduct, die einzelnen Flurstücke 
nach deren gemeinschaftlicher Aufnahme unter Zugrundelegung des Flächen- 
gehaltes, welcher für jedes einzelne Flurstück im Flurbuch angegeben ist, von 
einander zu treunen. 
Dagegen sind Wege und Wasserläufe, welche sich mit angrenzenden Flur- 
stücken im Eigentum von Privatpersonen befinden, mögen dieselben auch bisher 
auf den Uebersichtskarten und im Flurbuche unter selbständigen Nummern ein- 
getragen und ihren Besitzern als Pertinenzen der anliegenden Flurstücke ganz 
oder anteilig zugeschrieben sein oder nicht, nicht besonders aufzunehmen, sondern 
den betreffeuden angrenzenden Flurstücken ihrer Besitzer zuzumessen. 
Nur sind solche Wege und Wasserläufe auf den Karten mittelst punktierter 
Linien nach ihrer Lage und Richtung darzustellen. 
g 24. 
Bei der Aufnahme hat der Feldmesser ferner sorgfältig zu prllfen, ob das 
ihm nach 8 14 zugestellte Kroki bezüglich der Lage, Gestalt und Größe der 
Flurstilcke mit der Oertlichkeit übereinstimmt. 
Zu möglichst zuverlässiger Ermittelung der Grundstücksgrenzen sind die 
ihm von dem Spezialkommissar benannten, aus der Zahl der Zusammenlegungs- 
beteiligten erwählten ortskundigen Personen zuzuziehen. Außerdem sind bei Un- 
sicherheit der Flurstücksgrenzen dic beteiligten Besitzer der Flurstücke, bei Fest- 
stellung der Flurgrenzen aber in jedem Falle die Vorsteher der beteiligten poli- 
tischen Gemeinden zuzuziehen. 
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