Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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(Fortsetzung von Geite 4.) 
zu 3: Einkommen aus Handek und Gewerbe: 
Gegenstand des Betriebs 
Da Handelsbücher nach Vorschrist der 88 88 ff. des Handelsgesetzbuches geführt 
werden, ist das angegebene gewerbliche Einkommen berechne 
nach dem Ergebnisse . 
desweichsiwthks W« 
zusammen 
½ davon — 
In diesem Betrage ist mit enthalten der Geldwert der im eigenen rn ver- 
brauchten, dem Geschäfte enlnommenen Gegenstände mit durchschnittlich rs Jahr. 
(Unterschrift)
	        
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