Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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Muster H. 
Gemeinde 
Steuerzettel. 
Steuer-Nr. 
D (Beruf) (Name) 
(Haus-Nr., Straße) 
hat für bas Steuerjahr 19 (vom 1. April 19 bis 31. März des folgenden Jahres) 
nach der erfolgten Einschäyung jährlich 
– 4 an staotl. Einkommensteuer, 
4 an Gemeindeanlagen") 
zu zahlen. Diese Joahressteuern sind in vierleljährlichen Beträgen in der ersten Hälfte des 
2. Monats eines jeden Vierteljahres, also je vom 1.—15. der Monate Mai, Hugust, No- 
vember, Jehruar, an die Gemeindekasse portofrei abzuführen, widrigensalls die zwangsweise 
Beitreibung erfolgt. 
Die Steuern können auch auf mehrere Vierteljahre bis zum ganzen Jahresbetrage 
im voraus gezahlt werde 
Gegen die Veranlagung kann sowohl vom Steuerpflichtigen ((edoch nur bei recht- 
zeitiger Einreichung der eingesorderten Selbsteinschätung) wie auch vom Fürstlichen Steueramte 
das Rechtsmittel der Verufung his zum 15. Juni des Steuerjahres — oder bei Zugangs- 
veranlagung binnen einer Ausschlußfrist von 4 Wochen, vom Tage der Behändigung dieses 
Steuerzettels an gerechunct, — bei dem Vorsitzenden der Orts-, für Stenerpslichtige der 
II. Abteilung (die zu einem höheren Jahressteuersage als 63 ..4 veranlagt sind) bei dem Vor- 
sigenden der Bezirkseinschätzungskommission unter Angabe der Tatsachen und Beweismitiel, 
welche zur Begründung des Rechtsmittels erforderlich sind, schristlich eingelegt werden. 
Die Jahlung der veranlagten Steuern wird durch die Einkegung eines Rechts- 
mittels # ausgehallen. 
Dieser Steuerzeitel ist bei der Steuerzahlung jedesmal zu deren Beslätigung auf der 
Rückseite vorzulegen. Kommt er abhanden, so ist für die Ausfertigung eines neuen Steuer= 
zettels eine Gebühr von 15 Pf. zu entrichten. 
Fürstliches Steueramt zu *) 
(Nackseite für Beslätigungen der Zahlungen.) 
*) Diese Zeile (für den Hemeindeabgabensalh kann milt eingesügt werden: sie wird aber in 
keinem - e Siener a aucgesüll 
*“*#) Wird re eiell enenerlan. eingetragen, so ist außer der Untersertigung des 
Steuerames aucl 06 adtrats, Gemeindevorstands beizusügen. 
P eors Gemeinden bleibt nach elassen, den von ihnen auc#ufertigenden 
Steuerzelteln chie 5 dem vorstehenden Mufter al 8 ende Fassung zu geben.
	        
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