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Artikel 3.
Die Taxen für die den Stellenvermittlern zukommenden Gebühren 6 5
des Gesetzes) werden vom Bezirksansschuß, in der Stadt Gera von dem Stadtrat
daselbst, festgesetzt. Hierbei können die Taxen als Anhalt dienen, die die Stellen-
vermittler nach § 75 a der Gewerbeordnung der Ortspolizeibehörde eingereicht
haben; jedoch sind diese Taxen da, wo Klagen über ihre Höhe laut geworden
sind, alsbald angemessen herabzusetzen.
Für die Stellenvermittler für Bühnenangehörige wird hiermit der als
Anlage 4 beigefügte „Gebührentarif der Stellenvermittler für Bühnenangehörige“
— festgesetzt.
Artikel 4.
— Auf Grund des § 8 des Gesetzes erlassen wir die als Anlagen B, C
A. und D beigefügten „Vorschriften über den Geschäftsbetrieb der gewerbsmäßigen
— Stellenvermittler mit Ausschluß der gewerbsmäßigen Stellenvermittler für
Bühnenangehörige und der Herausgeber von Stellen= und Vakanzenlisten“,
„Vorschriften über den Geschäftsbetrieb der gewerbsmäßigen Stellenvermittler
für Bühnenangehörige mit Ausschluß der Herausgeber von Stellen= und Vakanzen-
listen“ und „Vorschriften über den Geschäftsbetrieb der Herausgeber von Stellen-
und Vakanzenlisten“.
Artikel 5.
Die Ministerialverordnung über den Geschäftsbetrieb der Gesindevermieter
und Stellenvermittler vom 10. Februar 1906 (Gesetzsammlung Bd. XXV. S. 283)
wird hiermit aufgehoben.
Gera, den 18. Oktober 1910.
Fürstlich Reuß-Pl. Ministerium.
v. Hinüber.