Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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IIl. Stellenvermittlung für Orchesterpersonal bei Gewerbebetrieben im 
Sinne der §§ 32 und 33a Gewerbcordnung, sowie für technisches und Chor- 
personal: 
; 1 wenn die monatliche Vergütung bis 400 , 
über 400 4 beträgt. 
IV. Stelenwuchmitslene für Musikkapellen, die nicht unter die Bestimmung 
zu III fallen: 
5% der monatlichen Vergütung für Verträge zwischen Unter- 
nehmern und ganzen Kapellen, 
3 % der monatlichen Verglitung für Verträge zwischen Kapell- 
meistern und Mitgliedern der Kapellen. 
V. Bei Verlängerung oder Erneuerung eines Engagements (sofern sie 
durch die Tätigkeit des Stellenvermittlers zustande gekommen sind) längstens 
auf drei Jahre: 
die Hälfte der obigen Sitze. 
Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf die Stellenvermittlung 
in Fällen unter II. 
VI. Bei Vertragsabschlüssen für nicht gewerbsmäßige Veranstaltungen 
(Vereins= oder Privatfestlichkeiten): 
10% ohne Rücksicht auf die Höhe der Vergütung. 
VII. Die Bestimmungen der Ziffern! bis IV finden siungemäße Anwendung, 
wenn der Vertragsabschluß auf kürzere oder längere Zeit als Monatsfrist erfolgt 
oder die Vergütung für kürzere oder längere Zeit oder für die einzelne Ver- 
anstaltung entrichtet wird.
	        
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