Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

Anlage B. 
Vorschriften 
über den 
Geschäftsbetrieb der gewerbsmäßigen Stellenvermittler mit Aus- 
schluß der gewerbsmäßigen Stellenvermittler für Bühnenangehörige 
und der Herausgeber von Stellen= und Vakanzenlisten. 
Auf Grund des 8§ 3 des Stellenvermittlergesetzes vom 2. Juni 1910 
(Reichsgesetzblatt S. 860) wird über den Umfang der Befugnisse und Ver- 
pflichtungen, sowie über den Geschäftsbetrieb der gewerbsmäßigen Stellen- 
vermittler, mit Ausschluß der Stellenvermittler für Bühnenangehörige (Theater- 
agenten) und der Herausgeber von Stellen= und Vakanzenlisten, folgendes 
bestimmt: 
1. Wer das Gewerbe eines Stellenvermittlers betreibt, ist verpflichtet, 
ein Geschäftsbuch nach dem anliegenden Muster A zu führen. 7n5 
Für männliche und weibliche Personen kann je ein besonderes ccisäfte 
buch geführt werden. Das Geschäftsbuch mus danerhaft gebunden, mit fort- 
laufenden Seitenzahlen versehen sein und vor der Ingebrauchnahme von dem 
Gemeindevorstande unter Beglaubigung der Seitenzahl abgestempelt werden. Im 
Geschäftsbuche dürfen weder Rasuren vorgenommen noch Eintragungen unleserlich 
gemacht werden; auch darf das Geschäftsbuch weder ganz noch zum Teil ver- 
nichtet werden. 
2. Der Stellenvermittler hat die abgeschlossenen Dienstverträge unmittelbar 
im Anschluß an den Vertragsschluß unter fortlaufenden Nummern vollständig 
einzutragen. Der Eingang von Zahlungen ist im Laufe des Tages, an dem sie 
eingehen, zu vermerken. 
3. Alle Eintragungen und alle Schriftstücke müssen in deutscher Sprache 
und mit Tinte bewirkt werden. Der Stellenvermittler ist auch dann für die 
ordnungsmäßige Führung des Geschäftsbuchs persönlich verantwortlich, wenn er 
sie einem Dritten übertragen hat. 
4. Das Geschäftsbuch ist alljährlich, sowie bei dem Einstellen des Gewerbe- 
betriebs abzuschliessen und binnen 14 Tagen nach Anfang des nächsten Kalender-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.