Anlage B.
Vorschriften
über den
Geschäftsbetrieb der gewerbsmäßigen Stellenvermittler mit Aus-
schluß der gewerbsmäßigen Stellenvermittler für Bühnenangehörige
und der Herausgeber von Stellen= und Vakanzenlisten.
Auf Grund des 8§ 3 des Stellenvermittlergesetzes vom 2. Juni 1910
(Reichsgesetzblatt S. 860) wird über den Umfang der Befugnisse und Ver-
pflichtungen, sowie über den Geschäftsbetrieb der gewerbsmäßigen Stellen-
vermittler, mit Ausschluß der Stellenvermittler für Bühnenangehörige (Theater-
agenten) und der Herausgeber von Stellen= und Vakanzenlisten, folgendes
bestimmt:
1. Wer das Gewerbe eines Stellenvermittlers betreibt, ist verpflichtet,
ein Geschäftsbuch nach dem anliegenden Muster A zu führen. 7n5
Für männliche und weibliche Personen kann je ein besonderes ccisäfte
buch geführt werden. Das Geschäftsbuch mus danerhaft gebunden, mit fort-
laufenden Seitenzahlen versehen sein und vor der Ingebrauchnahme von dem
Gemeindevorstande unter Beglaubigung der Seitenzahl abgestempelt werden. Im
Geschäftsbuche dürfen weder Rasuren vorgenommen noch Eintragungen unleserlich
gemacht werden; auch darf das Geschäftsbuch weder ganz noch zum Teil ver-
nichtet werden.
2. Der Stellenvermittler hat die abgeschlossenen Dienstverträge unmittelbar
im Anschluß an den Vertragsschluß unter fortlaufenden Nummern vollständig
einzutragen. Der Eingang von Zahlungen ist im Laufe des Tages, an dem sie
eingehen, zu vermerken.
3. Alle Eintragungen und alle Schriftstücke müssen in deutscher Sprache
und mit Tinte bewirkt werden. Der Stellenvermittler ist auch dann für die
ordnungsmäßige Führung des Geschäftsbuchs persönlich verantwortlich, wenn er
sie einem Dritten übertragen hat.
4. Das Geschäftsbuch ist alljährlich, sowie bei dem Einstellen des Gewerbe-
betriebs abzuschliessen und binnen 14 Tagen nach Anfang des nächsten Kalender-