Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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Dienstleistung gelöst wird, weil sich die Unrichtigkeit der zugesicherten 
Eigenschaften herausstellt, 
b) der Arbeitnehmer aus einem wichtigen Grunde die Stelle nicht antritt, 
F) der Arbeitgeber den Antritt der Stelle verhindert, 
4) die Ausstellung und Aushändigung des Ausweises (Ziffer 14) unter- 
blieben ist. 
20. Die bereits gezahlte Gebühr ist in den Fällen der Ziffern 1, 10 
auf Ersuchen des Berechtigten binnen drei Tagen zurückzuzahlen. 
Ansprüche auf Rückzahlung der Gebühr können nur binnen vier Wochen 
nach dem Zeitpunkte, zu dem der Arbeitnehmer den Dienst angetreten hat oder 
hätte antreten müssen oder zu dem der Vertrag gelöst ist, geltend gemacht werden. 
Den Stellenwermittlern ist untersagt, den Anspruch auf Rückzahlung durch 
Vertrog- Fehachbeen 
21. Die Polizeibehörden und ihre Organe sind befugt, in den Geschäfts- 
betrieb der Stellenvermittler jederzeit Einsicht zu nehmen. Die Stellenvermittler 
sind verpflichtet, den Beamten jederzeit den Zutritt zu allen für den Geschäfrs- 
betrieb bestimmten Räumlichkeiten zu gestatten, ihnen alle Geschäfrobücher und 
Geschäftspapiere auf Verlangen im Dienstraume der Polizeibehörde vorzulegen 
umd jede über den Geschäftsbetrieb verlangte Auskunft wahrheitsgetren zu erteilen. 
Je ein Abdruck des Stellenvermittlergesetzes, dieser Vorschriften und des 
Gebührentarifs ist in großer Schrift und in deutscher Sprache in den Geschäfts- 
räumen am Eingang an gut zugänglicher Stelle auszuhängen. 6 
Die Verlegung der Geschäftsräume und jede, auch vorübergehende, Ein- 
stellung des Geschäftobetriebs ist binnen drei Tagen der Ortopolizeibehörde an- 
zuzeigen. 
22. Die Stellenvermittler können die vorgeschriebenen und bioher geführten 
Geschäftebüicher bis zum 1. Januar 1011 weiterführen und die bigherigen 
Formulare für Ausweise bis zum gleichen Zeitpunkte weiter benutzen. 
23. Jedem Geschäftsbuch A ist ein Abdruck dieser Vorschriften vorzuheften. 
24. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden nach § 13, Abs. 1, 
Ziffer 1 des Stellenvermittlergesetzes mit Geldstrafe bis zu 150 4 und im 
Unvermögensfalle mit Haft bestraft.
	        
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