Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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(Rückfelte.) 
Zur Beachtung. 
Stellenvermittler darf nur die auf Grund des § 5 des Stiellenvermittlergesetzes 
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bühr daf zur erhoben werden, wenn der Vertrag infolge der Tätigkeit des 
Fuen Finherhh kommt. Haben beide Teile diese Tätigkeit in Auspruch genommen, so 
#ühr von dem Arbeilgeber und * Arbeitnehmer je zur KGlte zu zahlen; eine 
enstbbar. Vercinberung zu Ungunsten des Arbeitnehmers ist nich 
Neben den Gebühren dürsen Vergütungen anderer Art nicht ners werden. Die 
Erstattung barer Auslagen darf nur insoweit gesordert werden, als sic auf Verlangen und 
nach frun mit dem Auftraggeber verwendct und als nobwenbig hinreichel nach- 
gewiesen sind 
F. Stellennerzaltllen sind verpflichtet, dem Stellensuchenden vor Abschluß des Ver- 
mitslungsgichf die für ihn - Anwendung kommende Taxe mit Keileu- Die Taxe ist 
in den Geschäftsräumen an einer in die Augen fallenden Sielle anzuschlag 
Der Anspruch des Stalenvermnttless auf die vom Arbeitgeber 4e zahlende Hälsie 
erlischt, wenn 
a) der Arbeitnehmer die Sielle nicht antriit, 
b) er dem Arbeitgeber bestimmte Eigenschaften des Arbeitnehmers zugesichert hat und 
der Dienstvertrag zum ersten zulässigen Kündigungstermin gekündigt oder sonst 
innerhalb vier Wochen nach Beginn der Diensieeluung gelöst wird, * L heraus- 
itellt, daß der Arbeitnehmer die zugesicherten Eigenschaften nicht * 
2 die Ausstellung und Aushändigung des Ausweises unterblieben 
er Anspruch des Stellenvermittlers auf die vom Arbeitnehmer ehlende Hälste 
erlischt, r 
a) er den Arbeilnehmer beslimmte Eigenschaften der vermitlelten Stelle zugesichert 
hat und der Dienst tvertrag innerhalb vier Wochen nach Beginn der Dienstleistung 
gelölt wird, weil sich die Unrichtigkeit der zugestchemten Eigenschaften herausslellt, 
b) der Arbeitnehmer aus einem wichtigen Grunde die Stelle nicht autritt, 
e) der Arbeitgeber den Antritt der Stelle verhindert, 
d) die Ausstellung und Aushändigung des Iusweises unterblieben isl. 
Die bereits gezahlte Gebühr ist auf Ersuchen des Berechtigten binnen drei Tagen 
zurückzuzahsen 
apicche auf Rückzahlung der Gebühr können nur binnen vier Wochen nach dem 
#rin 4# dem der Arbeitmehmer den Dienst angerrcten hat oder hätte antreten müssen 
oder zu dem der Vertrag gelöst ist, geltend gemacht w 
en Stellenvermittlern ist unteriagt, den E— auf Rückzahlung durch Vertrag 
ausäuschließen. 
olgt die RNllahlung nicht pünktlich, so wende man sich an 
den denrgostoenn 
Die Aßurtengd d#rsen Dienstbücher (Gesindebücher), Arbeitsbücher, Zeugnisse, 
#u#zweispapiere bud sonstige Gegenstände, die aus Anlaß der Siellenvermittlung in ihren 
Besitz gelangt sind, gegen den Willen des Eigeuchberrs nicht Aibehalten, insbesondere an 
solchen zpne ein Zurückbehaltungs= oder Pfandrecht nicht aus##ben. 
tellenvermittler haben über alle ihnen geleisteten Shusngen sofort Quitiungen 
ausinseellen Zalung bei Abschluß des Dienstvertrags erfolgt, muß die Quittung 
auf dem Ausweis erteill werden 
. 
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