284
Abschlusses unter fortlaufenden Nummern vollständig und übersichtlich einzutragen.
Bei Abschlüssen für länger als einen Monat brauchen nur die Zahlungen für
den ersten Monat oder das erste Vierteljahr eingetragen zu werden.
In den Bilchern A und B können besondere Abteilungen für die einzelnen
Beschäftigungsarten (Fächer), in dem Buche C solche für die einzelnen Bühnen
eingerichtet werden. Alsdann hat die Eintragung der fortlaufenden Nummern
innerhalb jeder Abteilung besonders zu erfolgen. An den Anfang des Buchs ist
ein Inhaltsverzeichnis mit Angabe der Seitenzahlen zu setzen.
Der Gemeindevorstand kann den Stellenvermittlern die Anlegung von
Interimsblichern für Aufträge gestatten, bei denen es dahinsteht, ob der Stellen-
vermittler ihnen nähertreten kann. Sobald der Stellenvermittler wegen dieser
Aufträge etwas weiteres veranlaßt, sind sie unverzüglich in die Bücher A oder B
umzuschreiben.
Jede Inauspruchnahme der geschäftlichen Tätigkeit des Stellenvermittlers
gilt als Auftrag im Sinne dieser Vorschrift. Eine Abschrift jedes von dem
Stellenvermittler vermittelten Vertrags ist aufzubewahren und mit der Nummer
des Buchs C zu versehen.
4. Geschäftsblücher, welche nicht mehr benutzt werden sollen, sind unter
Angabe des Datums abzuschließen, dem Gemeindevorstande zur Bestätigung des
Abschlusses vorzulegen und sodann zehn Jahre aufzubewahren. Nach dem Ab-
schlusse dürfen weitere Eintragungen nicht mehr gemacht werden.
Dasselbe gilt, wenn der Geschäftsbetrieb eingestellt wird.
5. Die Art der zu vermittelnden Stellen (für Bühnenangehörige im engeren
Sinne, für Zirkus, Varicté, Konzerte usw.) ist binnen 8 Tagen nach Eröffnung
des Betriebs, bei bestehenden Unternehmungen binnen 8 Tagen nach Inkrafttreten
dieser Vorschriften dem Gemeindevorstande anzugeben und von diesem festzusetzen.
6. Der Stellenvermittler ist verpflichtet, seinen Familiennamen und min-
destens einen ausgeschriebenen Vornamen mit der Bezeichnung „gewerbsmäßiger
Stellenvermittler“ und einem Zusatze, der die Art der zu vermittelnden Stellen
erkennen läßt (z. B. gewerbsmäßiger Stellenvermittler für Bühnenangehörige,
für Zirkus= und Schaubühne usw.), in deutlich lesbarer Schrift an der Straßen-
seite des Hauses auf, neben oder über dem Hauseingang und am Eingange zu
den Geschäftsränmen anzubringen. Die Annahme der Bezeichnung „Theater-
agent“ oder „Theateragentur" an Stelle der Bezeichnung „gewerbsmäßiger
Stellenvermittler“ ist nur solchen Stellenvermittlern gestattet, welche ausschließlich