Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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Abschlusses unter fortlaufenden Nummern vollständig und übersichtlich einzutragen. 
Bei Abschlüssen für länger als einen Monat brauchen nur die Zahlungen für 
den ersten Monat oder das erste Vierteljahr eingetragen zu werden. 
In den Bilchern A und B können besondere Abteilungen für die einzelnen 
Beschäftigungsarten (Fächer), in dem Buche C solche für die einzelnen Bühnen 
eingerichtet werden. Alsdann hat die Eintragung der fortlaufenden Nummern 
innerhalb jeder Abteilung besonders zu erfolgen. An den Anfang des Buchs ist 
ein Inhaltsverzeichnis mit Angabe der Seitenzahlen zu setzen. 
Der Gemeindevorstand kann den Stellenvermittlern die Anlegung von 
Interimsblichern für Aufträge gestatten, bei denen es dahinsteht, ob der Stellen- 
vermittler ihnen nähertreten kann. Sobald der Stellenvermittler wegen dieser 
Aufträge etwas weiteres veranlaßt, sind sie unverzüglich in die Bücher A oder B 
umzuschreiben. 
Jede Inauspruchnahme der geschäftlichen Tätigkeit des Stellenvermittlers 
gilt als Auftrag im Sinne dieser Vorschrift. Eine Abschrift jedes von dem 
Stellenvermittler vermittelten Vertrags ist aufzubewahren und mit der Nummer 
des Buchs C zu versehen. 
4. Geschäftsblücher, welche nicht mehr benutzt werden sollen, sind unter 
Angabe des Datums abzuschließen, dem Gemeindevorstande zur Bestätigung des 
Abschlusses vorzulegen und sodann zehn Jahre aufzubewahren. Nach dem Ab- 
schlusse dürfen weitere Eintragungen nicht mehr gemacht werden. 
Dasselbe gilt, wenn der Geschäftsbetrieb eingestellt wird. 
5. Die Art der zu vermittelnden Stellen (für Bühnenangehörige im engeren 
Sinne, für Zirkus, Varicté, Konzerte usw.) ist binnen 8 Tagen nach Eröffnung 
des Betriebs, bei bestehenden Unternehmungen binnen 8 Tagen nach Inkrafttreten 
dieser Vorschriften dem Gemeindevorstande anzugeben und von diesem festzusetzen. 
6. Der Stellenvermittler ist verpflichtet, seinen Familiennamen und min- 
destens einen ausgeschriebenen Vornamen mit der Bezeichnung „gewerbsmäßiger 
Stellenvermittler“ und einem Zusatze, der die Art der zu vermittelnden Stellen 
erkennen läßt (z. B. gewerbsmäßiger Stellenvermittler für Bühnenangehörige, 
für Zirkus= und Schaubühne usw.), in deutlich lesbarer Schrift an der Straßen- 
seite des Hauses auf, neben oder über dem Hauseingang und am Eingange zu 
den Geschäftsränmen anzubringen. Die Annahme der Bezeichnung „Theater- 
agent“ oder „Theateragentur" an Stelle der Bezeichnung „gewerbsmäßiger 
Stellenvermittler“ ist nur solchen Stellenvermittlern gestattet, welche ausschließlich
	        
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