Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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Stellen für Bühnenangehörige im engeren Sinne, d. h. für diejenigen Personen 
vermitteln, welche bei der Aufführung dramatischer Werke künstlerisch oder tech- 
nisch mitwirken. 
Die Geschäftsbezeichnung bedarf der Genehmigung des Gemeindevorstandes. 
7. Die Stellenvermittler haben alle Anzeigen in Zeitungen, Anschlägen, 
Reklamen u. dergl., sowic die von ihnen bei der Vermittlung beuutzten Vertrags- 
formulare mit der genauen Angabe des Geschäftslokals, ihrem Vor= und Zu- 
namen und der behördlich genehmigten Bezeichnung zu versehen. Wahrheits- 
widrige Angaben über die Zahl der offenen Stellen oder der Stellung suchenden 
Personen sind verboten. 
8. Der Gemeindevorstand bestimmt, inwiefern eine Stellvertretung zulässig 
ist. Bei Beschäftigung von Hilfspersonal einschließlich der Familienangehörigen 
sind dem Gemeindevorstande nach näherer Anweisung regelmäßig Verzeichnisse der 
beschäftigten Personen einzureichen. 
Von der Beschäftigung sind Personen auggeschlossen, welche für den Ge- 
schäftsbetrieb und hinsichtlich ihrer persönlichen Verhältnisse nicht die erforderliche 
Zuverlässigkeit besitzen oder eines der in § 3 des Stellenvermittlergesetzes oder 
in Ziffer 12 dieser Vorschriften aufgeführten Gewerbe betreiben oder Tätigkeiten 
ausüben. 
9. Die Stellenvermittler für Bühnenangehörige dürfen nur Stellen der 
auf Grund der Ziffer 6 festgesegten Art vermitteln. Personen, welche die zum 
Vertragsabschluß erforderliche Zustimmung des geseblichen Vertreters nicht nach- 
weisen können, darf eine Dienstleistung nicht gewährt werden. 
10. Für Unternehmer, die weder im Besitze der erforderlichen Erlaubnis 
noch einer besonderen behördlichen Ermächtigung zur Vorbereitung des betreffen- 
den Unternehmens sind, darf eine Stellenvermiktlung nicht betrieben werden. 
Der Stellenvermittler darf dem Stellensuchenden etwaige ihm bekannt 
gewordene Tatsachen, welche die Zuverlässigkeit des Unternehmers zweifelhaft 
erscheinen lassen, nicht verschweigen. 
Die Stellenvermittler dürfen auch bei Aufträgen, welche die Besorgung 
von Porsunen, die bei nicht gewerbsmäßigen Privatveranstaltungen mitwirken, 
für die eigene Mühewaltung nur Gebühren und bare Auslagen in Rechnung 
stellen, die nach § 5 des Stellenvermittlergesetzes statthaft sind. 
12. Die Stellenvermittler dürfen ihre Geschäftsräume weder in Theater- 
bureaus noch in Räume, welche der Gast= oder Schankwirtschaft dienen, oder in 
Räume, welche mit solchen Räumen im Zusammenhange stehen, verlegen. 
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