Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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Abgesehen von den Vorschriften im § 3 des Stellenvermittlergesetzes ist 
den Stellenvermittlern untersagt: 
a) Unternehmungen der in Ziffer 1 dieser Vorschriften bezeichneten Art 
zu betreiben, an solchen Unternehmungen sich geschäftlich zu beteiligen, 
den Unternehmern Darlehen zu gewähren, mit ihnen besondere 
auf Geschäftsbesorgung gerichtete Verträge als Impresarien, Solo- 
agenten usw. einzugehen, sowie in irgend einer anderen Art mit 
ihnen in vertragliche Verbindung zu treten, die eine unparteiische 
Stellenvermittlung in Frage stellt; 
die Tätigkeit eines Schauspielers oder eines sonstigen Angehörigen 
der in Ziffer 1 bezeichneten Gewerbe auszuüben, sich an einer solchen 
Tätigkeit geschäftlich zu beteiligen oder mit Bühnenangehörigen in 
der unter a bezeichneten Art in Verbindung zu treten; 
Bühnenwerke zu verlegen oder eine auf die Aufführung solcher Werke 
abzielende Tätigkeit auszuüben; 
Fachschulen, welche die Vorbereitung für die in Ziffer 1 bezeichneten 
Berufe bezwecken, zu betreiben, oder sich an dem Betriebe solcher zu 
beteiligen:; 
mit auswärtigen Stellenvermittlungen, die von dem Fürstlichen 
Ministerium, Abteilung für dads Innere, als unzuverlässig bezeichnet 
sind, in Verbindung zu treten; 
s) Verträge zu vermitteln, in denen der Bühnenleiter die den Bühnen= 
angehörigen versprochene Gage von vornherein durch bestimmte Abzüge 
(Rabatt, Prozentabzüge, Regiespesen usw.) kürzt. Hiervon werden 
etwaige Festsetzungen von Abzuigen für Tage, an denen der Bühnen- 
angehörige nicht auftritt, nicht berührt; 
mit Bühnenleitern in geschäftliche Beziehungen zu treten, von denen 
sie wissen oder den Umständen nach annehmen müssen, daß sie 
Kürzungen des Gagenbetrages in der Absicht vornehmen, aus diesen 
Abzügen die ihnen zur Last fallenden Vermittlergebühren zu bestreiten. 
13. Die Stellenvermittler haben, sofern ihre Tärigkeit von beiden Seiten 
in Anspruch genommen ist, in die von ihnen vermittelten Verträge die Be- 
stimmung aufzunehmen, daß die eine Hälfte der Gebühren von dem Bühnenleiter 
und die andere Hälfte von dem Bühnenangehörigen aus eigenen Mitteln zu 
zahlen ist, es sei denn, daß sich der Bühnenleiter freiwillig zur Uebernahme der 
ganzen Gebühr bereit erklärt hat. 
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