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Abgesehen von den Vorschriften im § 3 des Stellenvermittlergesetzes ist
den Stellenvermittlern untersagt:
a) Unternehmungen der in Ziffer 1 dieser Vorschriften bezeichneten Art
zu betreiben, an solchen Unternehmungen sich geschäftlich zu beteiligen,
den Unternehmern Darlehen zu gewähren, mit ihnen besondere
auf Geschäftsbesorgung gerichtete Verträge als Impresarien, Solo-
agenten usw. einzugehen, sowie in irgend einer anderen Art mit
ihnen in vertragliche Verbindung zu treten, die eine unparteiische
Stellenvermittlung in Frage stellt;
die Tätigkeit eines Schauspielers oder eines sonstigen Angehörigen
der in Ziffer 1 bezeichneten Gewerbe auszuüben, sich an einer solchen
Tätigkeit geschäftlich zu beteiligen oder mit Bühnenangehörigen in
der unter a bezeichneten Art in Verbindung zu treten;
Bühnenwerke zu verlegen oder eine auf die Aufführung solcher Werke
abzielende Tätigkeit auszuüben;
Fachschulen, welche die Vorbereitung für die in Ziffer 1 bezeichneten
Berufe bezwecken, zu betreiben, oder sich an dem Betriebe solcher zu
beteiligen:;
mit auswärtigen Stellenvermittlungen, die von dem Fürstlichen
Ministerium, Abteilung für dads Innere, als unzuverlässig bezeichnet
sind, in Verbindung zu treten;
s) Verträge zu vermitteln, in denen der Bühnenleiter die den Bühnen=
angehörigen versprochene Gage von vornherein durch bestimmte Abzüge
(Rabatt, Prozentabzüge, Regiespesen usw.) kürzt. Hiervon werden
etwaige Festsetzungen von Abzuigen für Tage, an denen der Bühnen-
angehörige nicht auftritt, nicht berührt;
mit Bühnenleitern in geschäftliche Beziehungen zu treten, von denen
sie wissen oder den Umständen nach annehmen müssen, daß sie
Kürzungen des Gagenbetrages in der Absicht vornehmen, aus diesen
Abzügen die ihnen zur Last fallenden Vermittlergebühren zu bestreiten.
13. Die Stellenvermittler haben, sofern ihre Tärigkeit von beiden Seiten
in Anspruch genommen ist, in die von ihnen vermittelten Verträge die Be-
stimmung aufzunehmen, daß die eine Hälfte der Gebühren von dem Bühnenleiter
und die andere Hälfte von dem Bühnenangehörigen aus eigenen Mitteln zu
zahlen ist, es sei denn, daß sich der Bühnenleiter freiwillig zur Uebernahme der
ganzen Gebühr bereit erklärt hat.
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