Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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Der Betrag der an den Bühnenangehörigen tatsächlich auszuzahlenden 
Gage ist im Vertrage anzugeben. 
14. Der Stellenvermittler ist, abgesehen von der Bestimmung im § 5 
Abs. 2 Satz 1 des Sitellenvermittlergesetzes, zur Erhebung von Gebühren 
nicht befugt: 
a) wenn der vermittelte Vertrag gelöst ist, es sei denn, daß die Lösung 
durch Vertragsbruch oder ohne Mitwirkung des Stellenvermittlers 
zu einer Zeit erfolgt, wo der Vertrag unkündbar ist; 
b) für die Zeit, während welcher der Bühnenangehörige eine Vergütung 
(Gehalt, Spielgeld usw.) nicht erhält; 
I) bei Gastspielen zum Engagementszweck, wenn der unterlegte Vertrag 
nicht zustande kommt. 
15. Die Polizeibehörden und ihre Organe sind befugt, in den Geschäfts- 
betrieb des Stellenvermittlers für Bühnenangehörige jederzeit Einsicht zu nehmen. 
Die Stellenvermittler sind verpflichtet, den Beamten jederzeit den Zutritt zu 
allen für den Geschäftsbetrieb bestimmten Näumlichkeiten zu gestatten, ihnen die 
Geschäftsbücher und Geschäftspapiere auf Verlangen im Dienstraume der Polizei- 
behörde vorzulegen und jede über den Geschäftobetrieb verlangte Auskunft 
wahrheitsgetreu zu erteilen. 
16. Die im Gebrauche befindlichen Geschäftsbücher dürfen bis zum 
1. Jannar 1911 benutzt werden. 
17. Ein Abdruck dieser Vorschriften ist jedem im Gebrauche befindlichen 
Geschäftsbuche vorzuheften. Außzerdem ist ein Abdruck in großer Schrift in den 
Geschäftsräumen am Eingang an gut zugänglicher Stelle aufzuhängen.
	        
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