Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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Vakanzenliste im Laufe des Tages, an dem sie eingehen, in das Geschäftsbuch 
unter fortlaufender Nummer einzutragen. 
In gleicher Weise ist der Eingang von Zahlungen zu vermerken. 
5. Alle Eintragungen und alle Schriftstücke müssen in deutscher Sprache 
und mit Tinte bewirkt werden. Der Stellenvermittler ist auch dann für die 
ordnungsmäßige Führung des Geschäftsbuchs persönlich verantwortlich, wenn er 
sie einem Dritten übertragen hat. 
6. Das Geschäftsbuch ist alljährlich, sowie beim Einstellen des Gewerbe- 
betriebs abzuschließen und binnen 14 Tagen nach Anfang des nächsten Kalender- 
jahres oder nach Einstellung des Gewerbebetriebs dem Gemeindevorstande zur 
Bestätigung des Abschlusses einzureichen. Das abgeschlossene Geschäftsbuch ist 
fünf Jahre lang aufzubewahren. Nach dem Abschluß dürfen weitere Ein- 
tragungen nicht mehr gemacht werden. Der Gemeindevorstand kann die Führung 
eines Geschäftsbuchs für einen längeren Zeitraum gestatten. 
7. Die Gesuche um Aufnahme von Beschäftigungsangeboten und Be- 
schäftigungsgesuchen in die Stellen= und Vakanzenliste sind mit dem Datum des 
Eingangs und der Nummer des Geschäftsbuchs zu versehen. Auch sind auf 
ihnen die Nummern der Stellen= und Vakanzenliste, in denen sie veröffentlicht 
sind, und die Insertionsgebühren zu vermerken. Die Gesuche sind, nach der 
Nummer gcordnet, zwei Jahre lang aufzubewahren. 
8. In den Inseraten der Stellen= und Vakanzenlisten ist die Nummer 
des Geschäftobuchs anzugeben. Die Listen sind mit fortlaufenden Nummern zu 
versehen; dabei ist in jedem Kalenderjahre mit der Nummer 1 zu beginnen. 
Stellen= und Vakanzenlisten müssen in Einzelnummern, Wochen= oder 
Monatsabonnements beziehbar sein. Eine andere Bezugsweise ist unzulässig. 
Auf den Listen sind der Name und Wohnort (Straße und Hausnummer) des 
Herausgebers, sowie der Preis der Einzelnummer und der Abonnementspreis 
zu vermerken. 
9. Die Stellenvermittler haben ferner über die Einnahmen an Abonnements- 
gebühren ein Abonnentenbuch nach dem anlicgenden Muster B zu führen. Auf 
dieses Geschäftsbuch finden die Vorschriften unter Ziffer 3, 4 Abs. 2, 5 und 6 
entsprechende Anwendung. 
10. Die Stellenvermittler sind verpflichtet, ihren Familiennamen und 
mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen mit dem Zusatz „gewerbsmäßiger 
Stellenvermittler“ in deutlich lesbarer Schrift an der Straßenseite des Hauses
	        
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