Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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Endlich erhielt die Gemeinde Unterlemnitz nachträglich einen Staats- 
zuschuß zu den ihr durch den Bau der Zufahrtsstraße zum Bahnhof ervachsenen 
Koster 
Die Löhne der Straßemvärter wurden abermals ganz erheblich, und 
zwar mit einem Kostenaufwande von ungefähr 5500 Mark pro Jahr, aufgebessert. 
Die durch Staatsvertrag geregelten Verpflegungsgeldersätze für die Unter- 
bringung von Geisteskranken aus dem Fürstentume Reuß j. L. in dem Genesungs- 
hause zu Roda mußten mit Genehmigung des Landtags wegen der eingetretenen 
allgemeinen Steigerung der Lebensmittel-- und Materialpreise nicht unerheblich 
erhöht werden. 
Das Gebiet der Gesundheitspflege hat eine wesentliche Förderung erfahren 
durch die Errichtung eines für sämtliche thüringische Staaten bestimmten bakterio- 
logischen Instituts an der Universität Jena. Dieses Institut ist gegen Gewährung 
festbestimmter Zuschüsse seitens der einzelnen Staaten verpflichtet, alle bakterio- 
logischen, serologischen und ähnlichen Untersuchungen, die ihm von thüringischen 
Aerzten oder Behörden angetragen werden, unentgeltlich vorzunehmen. 
Eine größere Zahl wichtigerer Gesetze gelangte zur Verabschiedung, so das 
Nachtragsgesetz, durch welches das in seinen segensreichen Wirkungen immer mehr 
anerkannte Gesetz über dic staatliche Schlachtviehversicherung in verschiedenen 
Punkten, den Wünschen der Interessen entsprechend, ergänzt beziehungsweise 
klargestellt wurde. 
Das Gesetz, die Feier der Sonn= und Festtage betreffend, welches das 
frühere einschlagende Gesetz vom 25. Mai 1875 unter Aufhebung veralteter 
Bestimmungen und Klarstellung verschiedener Zweifelsfragen ersetzt hat. 
Das nach Errichtung von mehreren Gemeindesparkassen zu einem unab- 
weisbaren Bedürfnis gewordene Gesetz, betreffend die öffentlichen Sparkassen. 
Das Gesetz, betreffend den Ruhegehalt und das Wartegeld der berufs- 
mäßigen Gemeindebeamten sowie die Fürsorge für ihre Hinterblicbenen, durch 
welches nach dem Vorgange fast sämtlicher deutscher Bundesstaaten der durchaus 
berechtigte Wunsch der Gemeindebeamten, sich und ihre Hinterbliebenen für den 
Fall ihrer Invalidität oder ihres Todes gesichert zu sehen, in einer den Ge- 
meinden selbst nicht beschwerlich fallenden Weise erfüllt wurde. 
Das Nachtragsgesetz zur Gemeindcordnung, welches letztere in den durch 
das Gesetz vom 7. Mai 1910, betreffend die Verlegung des Rechnungsjahres, 
bedingten Punkten geändert hat.
	        
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