Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

20 
Beteiligten, und, wenn demselben mehrere selbständige Besitzungen gehören, für 
jede selbständige Besitzung desselben die Flurstlcke samt den Resultaten ihrer 
Vermessung und Bonitierung zusammengestellt werden, welche er in die Zu- 
sammenlegung eingeworfen hat. 
Die Aufführung der Beteiligten in dem Besitzstandsregister hat in der 
Reihenfolge zu geschehen, wie die Beteiligten und die Besitzungen in dem Legi- 
timationszeugnisse (§ 14) auf einander folgen. 
8 32. 
Fur Anlegung des Duplikats des Vermessungsregisters (6§ 27), des Boni- 
tierungsregisters (§ 29) und des Besitzstandsregisters (& 31) sind je mit Berllck- 
sichtigung des Umfangs der Sache ein oder mehrere Bogen über das augen- 
blickliche Bedürfnis zu verwenden und frei zu lassen, um auf denselben unmittelbar 
hinter den zuerst angelegten Registern die etwa später infolge von Abände- 
rungen der ursprünglichen Eintragung, Zuziehung von Grundstlücken aus fremden 
Fluren usw. erforderlich werdenden Nachträge bewirken zu können. 
Ueberall, wo in den Registern und Tabellen nicht ganze Flurstücke, sondern 
nur Flurstücksteile in Betracht kommen, sind dieselben durch Vorsetzung des 
Buchstabens „v.“ (= von) als solche Teilstlicke zu bezeichnen. 
r*rib’ol’. 
Werden von den Mcteiligten innerhalb der ihnen durch den Spezial- 
kommissar zur Einbringung von Erinnerungen eingeräumten Frist (vergl. 8§ 27 
und 28 der Ausführungsverordnung zum Zusammenlegungsgesetz) Einwendungen 
gegen die Nichtigkeit der ausgeführten Vermessung erhoben, so sind dieselben auf 
Anordnung des Spezialkommissars in Gemeinschaft mit dem Revisionsgeometer 
durch eine wiederholte Revision der Vermessung, bei welcher auch die Beteiligten 
hinzuzuziehen sind, zur Erledigung zu bringen. 
Ueber die Ergebnisse dieser nochmaligen Revision hat der Feldmesser unter 
Mitunterschrift des Revisionsgcometers einen ausführlichen Bericht an den 
Spezialkommissar zu erstatten. 
5 34. 
Eine wesentliche Mitwirkung liegt dem Feldmesser bei der nach erfolgter 
Feststellung der Vermessungs= und Bonitierungsresultate zu entwerfenden 
Planlage ob.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.