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Beteiligten, und, wenn demselben mehrere selbständige Besitzungen gehören, für
jede selbständige Besitzung desselben die Flurstlcke samt den Resultaten ihrer
Vermessung und Bonitierung zusammengestellt werden, welche er in die Zu-
sammenlegung eingeworfen hat.
Die Aufführung der Beteiligten in dem Besitzstandsregister hat in der
Reihenfolge zu geschehen, wie die Beteiligten und die Besitzungen in dem Legi-
timationszeugnisse (§ 14) auf einander folgen.
8 32.
Fur Anlegung des Duplikats des Vermessungsregisters (6§ 27), des Boni-
tierungsregisters (§ 29) und des Besitzstandsregisters (& 31) sind je mit Berllck-
sichtigung des Umfangs der Sache ein oder mehrere Bogen über das augen-
blickliche Bedürfnis zu verwenden und frei zu lassen, um auf denselben unmittelbar
hinter den zuerst angelegten Registern die etwa später infolge von Abände-
rungen der ursprünglichen Eintragung, Zuziehung von Grundstlücken aus fremden
Fluren usw. erforderlich werdenden Nachträge bewirken zu können.
Ueberall, wo in den Registern und Tabellen nicht ganze Flurstücke, sondern
nur Flurstücksteile in Betracht kommen, sind dieselben durch Vorsetzung des
Buchstabens „v.“ (= von) als solche Teilstlicke zu bezeichnen.
r*rib’ol’.
Werden von den Mcteiligten innerhalb der ihnen durch den Spezial-
kommissar zur Einbringung von Erinnerungen eingeräumten Frist (vergl. 8§ 27
und 28 der Ausführungsverordnung zum Zusammenlegungsgesetz) Einwendungen
gegen die Nichtigkeit der ausgeführten Vermessung erhoben, so sind dieselben auf
Anordnung des Spezialkommissars in Gemeinschaft mit dem Revisionsgeometer
durch eine wiederholte Revision der Vermessung, bei welcher auch die Beteiligten
hinzuzuziehen sind, zur Erledigung zu bringen.
Ueber die Ergebnisse dieser nochmaligen Revision hat der Feldmesser unter
Mitunterschrift des Revisionsgcometers einen ausführlichen Bericht an den
Spezialkommissar zu erstatten.
5 34.
Eine wesentliche Mitwirkung liegt dem Feldmesser bei der nach erfolgter
Feststellung der Vermessungs= und Bonitierungsresultate zu entwerfenden
Planlage ob.