Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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(Strichmarke, § 8 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen vom 
17. Dezember 190) zu ersehen sind und die Größe der auf der 
Feuerseite gemessenen, einerseits von den Heizgasen und andererseits. 
vom Wasser berührten Fläche zu berechnen ist; 
eine Beschreibung, die die Angaben des Fabrikschildes (8 11 der 
allgemeinen polizeilichen Bestimmungen) enthält, ferner nachweist, 
daß der Kessel in bezug auf Baustoff, Ausführung und Ausrüstung 
den in § 2 und den Anlagen I und II der allgemeinen polizeilichen 
Bestimmungen zusammengestellten Grundsätzen entsprichr, und endlich 
die Einrichtung der Speisevorrichtungen, Speiseventile und Speise- 
leitungen, der Absperr= und Entleerungevorrichtungen, der Wasser- 
standsvorrichtungen, der Sicherheitoventile und Manometer genau 
angibt. 
Die unter 1 bis 4 bezeichneten Unterlagen sind dreifach einzureichen. 
Alle Zeichnungen müssen auf Pausleinwand ausgeführt oder auf Leimvand auf- 
gezogen sein. Im Blauwerfahren hergestellte Zeichnungen dilrfen nicht vernwendet 
werden. Die Blattgröße der Zeichnungen muß in ein-, zwei= oder vierfacher 
Größe des Reichsformats für Papier (21/x33 cm) hergestellt werden. 
Kesselzeichnung und Beschreibung sind bei neuen Kesseln von dem Ver- 
fertiger der Kessel und dem Besitzer, bei erneut zu genehmigenden alten Kesseln 
mindestens vom Besitzer unter Angabe des Wohnorts und Datums zu unter- 
schreiben. Der Lageplan, die Banzeichnung und die übrigen Barworlagen 
bedürfen der entsprechenden Unterschrift des Besitzers und des Ausführenden. 
e Behörde kann wegen Wahrung allgemein polizeilicher Rücksichten, 
z. B. vegen Abflusses des Wassers, verlangen, daß auch Höhenpläne beigebracht 
werden. 
— 
8 6. 
Wird eine wesentliche Veränderung einer bereits betriebsfähig befundenen 
Dampfkesselanlage (8 2) beabsichtigt, so sind dem Gesuche nur die Unterlagen 
(vieder in dreifacher Ausfertigung) beizufügen, aus denen die beabsichtigte Ver- 
änderung vollkommen deutlich erkannt werden kann. 
F 7. 
Ervweisen sich die Beilagen des Gesuchs als unvollständig, so hat der 
Gewerbeinspektor sie durch den Besitzer oder den Ausführenden der Anlage 
ergänzen zu lassen.
	        
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