Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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Indessen hat der Feldmesser hierbei sich jedes selbständigen Eingreifens 
zu enthalten und lediglich den Anordnungen des ökonomischen Spezialkommissars 
Folge zu leisten. 
Insbesondere hat derselbe sich streng zu enthalten, einzelnen Beteiligten 
eine Hoffnung auf die Ausweisung gewisser Flurteile auf ihr Guthaben zu erüffnen. 
Zur Vorbereitung der Planlage hat der Feldmesser auf Verlangen des 
Spezialkommissars besonders den Verhandlungen über die Abänderung der Wege, 
Gräben und sonstigen gemeinsamen Anlagen beizuwohnen, die nötigen Extrakte 
aus dem Vermessungs= und Bonitierungsregister über die bisherigen Wege 2c. 
anzufertigen, den Bedarf für die neuen Anlagen zu berechnen, die erforderlichen 
Tabellen dafür aufzustellen und das Arcal für dieselben abzustecken. 
Bei Berechnung des Bedarfs für die ncuen Anlagen sind die nach § 28 
Abs. 2 des Gesetzes vom 6. Juli 1909 zu den neuen Aulagen zu verwendenden 
zeitherigen Anlagen als besondere Beiträge ihrer Eigentümer zu den neuen An- 
lagen zu behandeln und demgemäß getreunt von den Beiträgen, welche sie erforder- 
lichenfalls nach § 28 cit. Abs. 4 zu leisten haben, in die Sollhabenberechnung ein- 
zustellen (vergl. auch Spalte 6 der Anlage B). 
S 
Gleichergestalt hat der Feldmesser dem ökonomischen Kommissar bei der 
Bearbeitung der Planlage selbst durch Aufstellung von Tabellen über die Zer- 
legung der Flur in einzelne Trakte (Traktberechnung), durch Berechnung und 
tabellarische Zusammenstellung der einzelnen Plänc, Anfertigung der jedem einzelnen 
Beteiligten zuzufertigenden Extrakte aus der Planberechnung (vergl. § 33 Abs. 2 
der Ausführungsverordnung zum Zusammenlegungsgesetze) usw. an die Hand zu 
gehen und die neue Planlage selbst, zunächst jedoch nur mit Bleistift, in die 
Bonitierungs-(Bronillon-Karte einzuzeichnen. 
Endlich liegt dem Feldmesser auch ob, wenn dies nach dem Ermessen des 
Spezialkommissars für zweckmäßig befunden wird, vor Abhaltung des Termins 
zur Vorlegung der Planlage die letztere durch Einschlagung von Pfählen auf 
den Hauptplangrenzen abzustecken und den Beteiligten die erfolgte Ausweisung 
ihrer Sollhaben-Forderungen örtlich anschaulich zu machen (§6 33 der oben- 
gedachten Ausführungsverordnung). 
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Machen sich infolge der weiteren Verhandlungen Abänderungen der ent- 
worfenen Planlage notwendig, so hat der Feldmesser nach Anordnung des 
ökonomischen Spezialkommissars diese Aenderungen sowohl auf den Karten, als 
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