Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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. 12. 
Bei neu zu genehmigenden Dampfkesseln kann, wenn seit der letzten 
inneren Untersuchung noch nicht zwei Jahre verflossen sind, nach dem Ermessen 
des Gewerbeinspektors von der Durchführung der Bestimmungen in § 10 insoweit 
abgesehen werden, als eine erneute Prüfung für die Erneuerung der Genehmigung 
nicht gefordert wird. 
Bei nach § 2 dieser Verordnung zu beurteilenden Veränderungen 
bestehender Anlagen ist von einer Wiederholung der Bauprüfung und Wasser- 
druckprobe in der Regel abzusehen, wenn durch diese Veränderungen der Kessel- 
körper nicht berührt wird. 
* 13. 
Wird ein Dampfkessel zum Zwecke einer Hauptausbesserung des Kessel- 
körpers außer Betrieb gesetzt, so hat dies der Kesselbesitzer oder sein Stell- 
vertreter der zur regelmäßigen Prüfung des Dampfkessele zuständigen Stelle 
anzuzeigen. Die gleiche Pflicht liegt dem Kesselbesitzer oder seinem Vertreter 
ob, wenn ein Dampfkessel durch Wassermangel oder Brandschaden überhitzt 
worden ist. 
Bevor Dampfkessel, die eine Hauptausbesserung erfahren haben oder durch 
Wassermangel oder Brandschaden überhitzt worden sind, wieder in Betrieb 
genommen werden, müssen sie einer amtlichen Prüfung mit Wasserdruck in 
gleicher Höhe wie neu aufzustellende Dampfkessel unterzogen werden. Der 
völligen Bloßlegung des Kessels bedarf es in solchem Falle in der Regel nicht. 
Eine erneute Abstempelung der das Fabrikschild mit dem Kessel verbindenden 
Niete ist ebenfalls nicht erforderlich. 
Mit dem Prüfungszeugnis ist entsprechend § 11 zu verfahren. Wenn 
der Ressel am Betriebsorte geprüft wurde, genügt die Eintragung in das 
Revisionsbuch (Anlage VII der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen). 
§ 11. 
Dampfkessel, die in einem anderen deutschen Bundesstaate am Ver- 
fertigungsorte von zuständiger Stelle gemäß § 12 Absatz 2 und 3 und § 11 
der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen oder nach Vornahme einer Aus- 
besserung gemäß § 13 geprüft und den Vorschriften unter § 12 Absatz 5 
entsprechend abgestempelt worden sind, und die im ganzen nach ihrem Aufstellungs= 
orte verschickt werden, bedürfen einer weiteren Bauprüfung oder Wasserdruck-
	        
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