Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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probe vor ihrer Einmauerung oder Wiederinbetriebsetzung nur dann, wenn sie 
durch den Versand oder aus anderer Veranlassung Beschädigungen erlitten haben 
und deshalb die Wiederholung der Prüfung geboten erscheint. Der Gewerbe- 
inspektor kann sie jedoch an dem Betrieborte vor der Einmauerung oder Um- 
mantelung einer Besichtigung untenverfen, bei der der Kessel in allen seinen 
Teilen zugänglich sein muß. 
Aus dem Auslande bezogene Dampfkessel müssen nach den Vorschriften 
in § 12 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen durch einen in Deutschland 
zuständigen Sachverständigen geprüft werden. Dabei muß die Ummantelung 
der Kessel entfernt werden. Auch muß durch Zeugnisse von Sachverständigen, 
die in einem Bundesstaate als solche anerkannt worden sind, nachgewiesen werden, 
daß der Baustoff solcher Dampftessel nach den anerkannten Regeln der Technik 
(8 2 dieser Bestimmungen) geprlift worden ist. 
III. Ausrüstung der Dampftessel. 
5 15. 
Die Wahl, Anordnung und Bemessung der Fenuerungen und Schorn- 
steine bleiben, insoweit deshalb nicht besondere Vorschriften in Baupolizei= 
ordnungen, Ortsbauordnungen oder sonst gegeben werden, dem Ermessen des 
Besitzers überlassen. 
Feuerzüge, die so geführt werden, daß die Heizgase Kesselteile bestreichen, 
die im Innern von Dampf bespült sind (Oberzugkessel), sind so anzulegen, daß 
ein Erglühen dieser Kesselteile nicht zu befürchten steht (§ 3 Absatz 2 der 
allgemeinen polizeilichen Bestimmungen), sowie daß die Feuerzüge eine zur 
Befahrung hinreichende Weite erhalten. 
§ 16. 
Die Feuerungen müssen so eingerichtet sein, daß die Verbrennung möglichst 
rauchfrei erfolgt und die benachbarten Grundbesitzer nicht durch Nauch, Ruß, 
Flugasche usw. geschädigt oder erheblich belästigt werden. 
Treten solche Schädigungen oder Belästigungen, nachdem der Dampfkessel 
in Betrieb gesetzt worden ist, dennoch hervor, so ist der Besitzer zu ihrer Be- 
seitigung durch Anwendung rauchverhütender Vorrichtungen, Benutzung eines 
anderen Brennstoffs, Erhöhung des Schornsteins oder auf andere Weise verpflichtet 
und hat solche innerhalb der nach dem Gutachten des Gewerbeinspektors zu 
bestimmenden Frist zu bewirken.
	        
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