Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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817. 
Die Wasserstandsgläser müssen, abgesehen von den in 87 Absatz 5 
letzter Satz der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen bezeichneren Fällen, 
derart angeordnet und beschaffen sein, daß der höchste Punkt der die wasser- 
gekühlten Kesselwandungen berührenden Feuerzüge mindestens 30 mm unterhalb 
der unteren sichtbaren Begrenzung des Wasserstandsglases und der festgesetzte 
niedrigste Wasserstand nicht höher als in der Mitte des Glases liegt. 
*185. 
Die Sicherheitsventile genügen der Vorschrift des § m Absatz 2 der 
allgemeinen polizeilichen Bestimmungen, wenn ihr Querschnitt folgender Formel 
entspricht: 
*5 ul. 1%% 
worin 
— Querschnitt des Ventils in umm, 
11 -Heizfläche des Kessels in am, 
. Uieberdruck des Kessels in kaim, 
7 — Gewicht von 1 com Dampf in kg von dem Uieberdruck p 
bedeuten. 
Bei Hochhub-Sicherheitsventilen genügt ein kleinerer Querschnitt, wenn 
sie gleich wirksam sind. 
* 
Wird ein Sicherhritoventil durch ein Gewicht belastet, so ist letzteres am 
äußersten Ende des Hebels anzubringen und gegen Verschieben durch Splinte 
zu sichern. 
Das Belastungsgewicht darf höchstens 50 kg wiegen und ist mit einer 
Marke aus Kupfer, Messing oder Blei von etwa 25 mm Durchmesser zu 
versehen. Die Marko ist bei der Abnahme-Antersuchung mit der Kilogrammzahl 
und dem Wappenstempel abzustempeln. 
8 20. 
Der in § 14 Absatz 2 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen vor- 
geschriebene Stutzen zur Anbringung des amtlichen Manomcters muß in ein 
halbzolliges Whitworthsches Muttergewinde endigen. Bewegliche Dampfkessel 
sind überdies mit dem daselbst näher bezeichneten Flausch auszurüsten. 
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