Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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5 21. 
Es ist dafür Sorge zu tragen, daß das Geräusch des ausströmenden 
Dampfes nicht den Straßenverkehr stört. 
IV. Aufstellung der Dampftessel. 
*22. 
Feststehende Dampfkessel für mehr als sechs Atmosphären Ueber- 
druck und solche, bei denen das Produkt aus der Heizfläche in Quadratmetern 
und der Dampfspannung in Atmosphären Ueberdruck für einen oder mehrere 
gleichzeitig im Betriebe befindliche Kessel mehr als dreißig beträgt, müssen in 
besonderen Kesselhäusern, die nicht übersetzt sind und gemanerte Umfassungen 
besitzen, aufgestellt werden. 
Diejenigen Umfassungswände der Kesselhäuser, die öffentlichen Straßen 
und Wegen oder fremden Grundstücken zugekehrt sind und weniger als 8 m 
von diesen abstehen, müssen in mindestens 40 cm Stärke ausgeführt werden 
und dürfen keine Tür-, Fenster= und sonstige größere Oeffnungen enthalten, es 
sei denn, daß durch ein dazwischenliegendes Bamverk der gleiche Schutz geboren 
wird. Die Dächer der Kesselhänser sind tunlichst leicht herzustellen und feuer- 
sicher einzudecken. 
§ 23. 
Der Raum, in dem Kessel aufgestellt werden, muß eine hinlänglich große 
Grundfsläche und Höhe besitzen und gut beleuchtet sein. 
Alles Holzwerk muß mindestens 1,3 m — senkrecht gemessen von der 
Oberfläche des Kesselgemäuerd und des Gemäners der etwa vorhandenen Speise- 
wasser-Borwärmer (Ekonomiser) und Ueberhitzer oder, sofern der Kessel nicht 
eingemauert ist, von der höchsten Stelle des von den Heizgasen berührten Kessel- 
teiles abstehen. 
Für solche Kessel, bei denen das Produkt aus der feuerberührten Fläche 
in Quadratmetern und der Dampfspannung in Atmosphären Ueberdruck dreißig 
nicht übersteigt und deren Kesselgemäner nicht betreten wird, genügt ein Mindest- 
abstand von 1 m, wenn das Holzwerk durch Kalkmörtelputz geschützt wird. 
Andere Kesselwandungen oder abgehende Rauchrohre dürfen nicht näher 
als 60 cm an das Holzwerk herantreten.
	        
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