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Es ist dafür Sorge zu tragen, daß das Geräusch des ausströmenden
Dampfes nicht den Straßenverkehr stört.
IV. Aufstellung der Dampftessel.
*22.
Feststehende Dampfkessel für mehr als sechs Atmosphären Ueber-
druck und solche, bei denen das Produkt aus der Heizfläche in Quadratmetern
und der Dampfspannung in Atmosphären Ueberdruck für einen oder mehrere
gleichzeitig im Betriebe befindliche Kessel mehr als dreißig beträgt, müssen in
besonderen Kesselhäusern, die nicht übersetzt sind und gemanerte Umfassungen
besitzen, aufgestellt werden.
Diejenigen Umfassungswände der Kesselhäuser, die öffentlichen Straßen
und Wegen oder fremden Grundstücken zugekehrt sind und weniger als 8 m
von diesen abstehen, müssen in mindestens 40 cm Stärke ausgeführt werden
und dürfen keine Tür-, Fenster= und sonstige größere Oeffnungen enthalten, es
sei denn, daß durch ein dazwischenliegendes Bamverk der gleiche Schutz geboren
wird. Die Dächer der Kesselhänser sind tunlichst leicht herzustellen und feuer-
sicher einzudecken.
§ 23.
Der Raum, in dem Kessel aufgestellt werden, muß eine hinlänglich große
Grundfsläche und Höhe besitzen und gut beleuchtet sein.
Alles Holzwerk muß mindestens 1,3 m — senkrecht gemessen von der
Oberfläche des Kesselgemäuerd und des Gemäners der etwa vorhandenen Speise-
wasser-Borwärmer (Ekonomiser) und Ueberhitzer oder, sofern der Kessel nicht
eingemauert ist, von der höchsten Stelle des von den Heizgasen berührten Kessel-
teiles abstehen.
Für solche Kessel, bei denen das Produkt aus der feuerberührten Fläche
in Quadratmetern und der Dampfspannung in Atmosphären Ueberdruck dreißig
nicht übersteigt und deren Kesselgemäner nicht betreten wird, genügt ein Mindest-
abstand von 1 m, wenn das Holzwerk durch Kalkmörtelputz geschützt wird.
Andere Kesselwandungen oder abgehende Rauchrohre dürfen nicht näher
als 60 cm an das Holzwerk herantreten.