Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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nehmigung zur Anlegung des Dampffkessels erteilt hat, die dritte nimmt er zu 
seinen Akten. 
Hat der Kesselbesitzer den Wunsch, den Kessel noch vor Eingang der Ab- 
nahmebescheinigung oder sofort in Betrieb zu setzen, so kann dies der Gewerbe- 
inspektor durch eine Zwischenbescheinigung gestatten. 
Bei der Abnahme-Untersuchung eines wesentlich veränderten Dampfkessels 
ist wie vorher angegeben zu verfahren. Der Zustellung eines neuen Revisions- 
buches bedarf es jedoch nicht. 
* 27. 
Ergibt sich bei der Abnahme-Untersuchung, daß noch Aenderungen zu 
treffen sind, so ist in der Abnahme-Bescheinigung anzugeben, in welchen Fristen 
dies zu geschehen hat und ob eine Nachuntersuchung erforderlich ist. 
8 28. 
Ist nur die Einmauerung eines feststehenden Dampfkesselo erneuerr 
worden, so hat, bevor der Kessel wieder in Betrieb genommen werden darf, eine 
amtliche Abnahme der Feuerzüge stattzufinden. Einer Abnahme unter Dampf 
bedarf es jedoch nicht. 
Im übrigen ist nach den §§ 25, 26 und 27 zu verfahren. 
ꝝ 209. 
Bewegliche Dampfkessel, deren Inbetriebnahme in einem deutschen 
Bundesstaate auf Grund des § 24 der Gewerbeordnung und der allgemeinen 
polizcilichen Bestimmungen vom 17. Dezember 19068 genehmigt worden ist, 
können ohne Untersuchung (Abnahme oder regelmäßige Prüfung) in Betrieb 
gesetzt werden, sofern seit ihrer letzten Untersuchung nicht mehr als ein Jahr 
verflossen ist. Der § 5 unter II der Ministerial-Berordnung vom 1. August 1900, 
die Aufstellung, die Beschaffenheit und den Betrieb beweglicher Kraftmaschinen 
(beweglicher Dampfkessel und Motoren) betreffend, (vergl. § 50) ändert sich daher 
dahin, daß die Polizeibehörde dann zur Untersagung des Betriebs befugt ist, 
wenn seit einem Jahre keine Untersuchung stattgefunden hat. 
VI. Betrieb und Ueberwachung der Dampfkessel. 
- 
Während des Betriebs liegen dem Besitzer und Benutzer eines 
Dampfkessels folgende Verpflichtungen ob:
	        
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