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Der Besitzer oder dessen Vertreter hat dem Gewerbeinspektor zu der Zeit,
zu der die innere Untersuchung oder Wasserdruckprobe auszuführen ist, anzu—
zeigen, wann und wo der Stessel zur Untersuchung bereit steht.
Bei der inneren Untersuchung kann im Hinblick auf das Alter des Kessels,
seine Betriebsverhältnisse oder seine besondere Beschaffenheit die Entfernung der
Heizröhren und, sofern ein geeignetes Mannloch nicht vorhanden ist, die Heraus-
nahme ciner Rohrwand gefordert werden.
Bei der Wasserdruckprobe kann vom Gewerbeinspektor verlangt werden,
daß die Ummantelung des Kessels beseitigt werde.
* 33.
Von den äußzeren Untersuchungen der Dampftkessel werden die Kesselbesitzer
oder Benutzer nicht vorher benachrichtigt.
Von der äußeren Untersuchung ist Abstand zu nehmen, wenn der betreffende
Kessel seit Jnhrcsfrist nicht in Betrieb gewesen ist und voraussichtlich auch in
nächster Zeit nicht wieder in Betrieb kommen wird.
* 34.
Nach jeder Untersuchung hat der Gewerbeinspektor den Befund in dem
zum Dampfkessel gehörigen Revisionsbuche (§ 26 Absatz 1) und in seinen Akten
einzutragen.
* 35.
Sind grobe Vernachlässigungen beobachtet oder wesentliche Abänderungen
angeordnet worden, so ist dem Kesselbesitzer vom Gewerbeinspektor besondere
Verfügung unter Bestimmung des Zeitpunktes, bis zu dem die Abänderungen
zu bewirken sind, zuzufertigen.
§ 36.
Die örtliche Zuständigkeit zu den fälligen regelmäßigen Prüfungen von
beweglichen Dampfkesseln bestimmt sich nach dem Heimatsort des Kessels. Dem
Besitzer solcher Dampfkessel steht es jedoch frei, sich an die zuständige Stelle des
Ortes zu wenden, an dem sich der Dampfkessel zur Zeit der Fälligkeit der
Untersuchung befindet. Der Gewerbeinspektor ist verpflichtet, die Untersuchungen
auf Antrag auszuführen und Abschrift der darüber aufzunehmenden Niederschrift
der sonst zuständigen Stelle zu übersenden.