Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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im Berechnungswerk auf das sorgfältigste so auszufllhren, daß die Karten und 
die Berechnungsarbeiten nicht bloß genau den getroffenen Abänderungen ent- 
sprechen, sondern auch untereinander fortwährend sich in Uebereinstimmung befinden. 
Es ist daher die Planlage nicht eher in die Bonitierungs- (rouillon-) 
Karte mit Tusche einzuzeichnen, als bis dieselbe wenigstens in der Hauptsache feststeht. 
8 36. 
Werden infolge von Flurgrenzausgleichungen (5 22 der Ausführungs-- 
verordnung zum Zusammenlegungsgesetz) oder von besonders vereinbarten Tausch- 
verträgen aus einer Nachbarflur Grundstücke zur Zusammenlegung gezogen, so 
sind diese Grundstücke auf den Karten und im Rechnungswerke in jeder Beziehung 
so zu behandeln, wie die Grundstücke der Flur, für welche die Zusammen- 
legung stattfindet. 
Ebenso sind die aus den den Nachbarfluren zugewiesenen Flächen ge- 
bildeten Pläne gleich den sonst in den Nachbarfluren ausgewiesenen Plänen in 
der Planberechnung mitzuberechnen. 
Es ist jedoch bei Flurgrenzausgleichungen vom Feldmesser eine besondere 
Ausgleichungstabelle aufzustellen. 
Dieselbe hat ihrer Form nach im wesentlichen der Form des Bonitierungs- 
registers zu entsprechen. Insbesondere muß aus ihr, unter Beifügung einer 
Verweisung auf die einschlagenden Aktenstellen, ersichtlich werden, welche Flur- 
stücke und Flurstücksteile sowie welche Flächen und Reinertragseinheiten aus einer 
Flur zu der andern abgetreten, und zu welchen Plänen, Wegen, Gräben usw. 
die gegenseitig abgetretenen Flächen verwendet worden sind. Die von den fremden 
Fluren zur Zusammenlegung gezogenen Flurstücke oder Flurstücksabschnitte sind 
in der Ausgleichungstabelle, wie auf den Karten, mit besonderen Buchstaben zu 
bezeichnen (vergl. 8§ 39 Abs. 3). 
§ 37. 
Sobald nach Erledigung der wider die Planlage erhobenen Erinnerungen 
durch den Spezialkommissar der Zeitpunkt der Uebernahme der neuen Pläne fest- 
gestellt worden ist, hat der Feldmesser nach Anordnung des Spezialkommissars 
die definitive Absteckung und Versteinung sämtlicher einzelnen Pläne vorzunehmen. 
Dabei sind insbesondere noch folgende Punkte zu berücksichtigen: 
1. Der Feldmesser hat darauf zu achten, daß zu den Grenzsteinen nur Steine 
von gutem und haltbarem Material venvendet werden. Dieselben sind
	        
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