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Zuwiderhandlungen sind sofort der Polizeibehörde und von dieser dem
Gewerbeinspektor anzuzeigen.
VII. Gebühren.
§ 41.
Für die Mühewaltungen des Gewerbeinspektors sind die in dem bei-
gefügten Verzeichnisse (Beilage 2) vermerkten Gebühren an die Staatskasse zu
entrichten. Der Gewerbeinspektor übermittelt die Gebühren-Berechnungen der
Polizeibehörde. Diese hat die Beträge alsbald von den zu ihrer Entrichtung
Verpflichteten einzuziehen und an die Fürstliche Hauptstaatskasse einzusenden.
Kann eine beantragte Amtshandlung infolge Verschuldens des Kessel-
verfertigers, Kesselbesitzers oder Benutzers nicht vorgenommen oder vollendet und
muhUz sie wiederholt werden, so sind die vorgeschriebenen Gebühren sowohl für
den Versuch als für die Wiederholung der Amtshandlung zu entrichten, und es
treten den Gebühren für die Wiederholung noch die Tagegelder und Reisekosten
des technischen Beamten ganz oder anteilig hinzu. Berechnung und Einziehung
dieser Kosten hat gemäß Absatz 1 zu erfolgen.
g 42.
Im ülbrigen bewendet es hinsichtlich der zu erhebenden Gebühren bei den
bestehenden Bestimmungen.
VIII. Ausnahmebewilligungen.
§ 43.
Ausnahmen von den allgemeinen polizeilichen Bestimmungen vom
17. Dezember 1908 und den Bestimmungen der gegenwärtigen Verordnung
können von dem Fürstlichen Ministerium, Abteilung für das Innere, gestattet
werden.
IX. Strafbestimmungen.
8 44.
Wer eine Dampfkesselanlage ohne behördliche Genehmigung errichtet oder
die wesentlichen Bedingungen, unter denen die Genehmigung erteilt worden ist,
nicht innehält oder ohne neue Genehmigung eine wesentliche Veränderung der
Betriebsstätte oder eine wesentliche Veränderung im Betriebe der Anlage vor-
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