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nimmt (§ 2), verfällt der im § 147 der Gewerbeordnung angedrohten Strafe
und hat die im § 147 Absatz 3 vorgesehenen Masnahmen zu gewärtigen.
Wer vor dem Empfange der über die Abnahme-Untersuchung auszu-
fertigenden Bescheinigung oder, ohne im Besitze einer Zwischenbescheinigung zu
sein, den Betrieb beginnt, hat die gleiche Strafe verwirkt.
§ 45.
Wer einen Dampfkessel den allgemeinen polizeilichen Bestimmungen vom
17. Dezember 1908 oder den Vorschriften der gegenwärtigen Verordnung zuwider
ohne vorher erhaltene Erlaubnis in Betrieb nimmt, ingleichen wer den bei den
Untersuchungen gemachten Ausstellungen nicht innerhalb der bestimmten Frist
vollständig abhilft, wird mit Geldstrafe von 15 bis zu 150 .4 oder mirt Haft
bis zu vier Wochen bestraft.
Abgesehen von dieser Strafe kann der Dampfkessel bis nach Erfüllung
der vorgeschriebenen oder vorzuschreibenden Bedingungen außer etrieb gesetzt
werden.
Alle übrigen Zuwiderhandlungen gegen die allgemeinen polizeilichen Be-
stimmungen vom 17. Dezember 1908 sowie die Vorschriften der gegenwärtigen
Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 150 .4 oder mit Haft bis zu vier
Wochen geahndet.
Dampfkesselheizer und andere am Betriebe beteiligte Personen, die den
Verhaltungeregeln (Beilage 1) zuwiderhandeln, werden mit Geldstrafe bis zu
30 bestraft.
Vor der Verhängung von Strafen haben die Polizeibehörden das Gut-
achten des Gewerbeinspektors einzuholen.
X. Schlußbestimmungen.
8 46.
Unter Polizeibehörde ist das Landratsamt des Bezirks, in der Stadt
Gera der Stadtrat daselbst zu verstehen.
8 417.
Dem Gewerbeinspektor und dessen technischen Assistenten steht die Befugnis
zur Beglaubigung von Abschriften zu, insoweit eine solche nach der gegenwärtigen
Verordnung erforderlich ist.