Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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8 48. 
Hinsichtlich der Beaufsichtigung von Dampfkesseln durch die im Fürstentum 
zugelassenen Ueberwachungsvereine wird folgendes bestimmt: 
a) Die Ermächtigung der Ueberwachungsvereine erstreckt sich auf die 
Vornahme sowohl der in §§ 31 und 32 der gegenwärtigen Ver- 
ordnung vorgeschriebenen äußeren wie inneren Untersuchungen und 
Wasserdruckproben an den Dampfkesseln von Vereinsmitgliedern als 
auch der gemäß §§ 12 und 13 der allgemeinen polizeilichen Be- 
stimmungen vom 17. Dezember 1908 auszuführenden Bauprüfungen 
und Wasserdruckproben an allen für und von Vereinsmitgliedern 
erbauten oder reparierten Dampfkesseln. 
) Die zur Beaufssichtigung der Dampfkessel zuständigen Polizeibehörden 
und der Gewerbeinspektor bleiben berechtigt, in allen Fällcn, wo sie 
es aus sicherheits= und wohlfahrtspolizeilichen Rücksichten für geboten 
erachten, Revisionen an Dampfkesseln, welche Mitgliedern der Ueber- 
wachungsvereine gehören, vorzunehmei oder zu veranlassen, Ausier- 
betriebsetzungen zu verfügen und sonst nach Maßgabe der bestehenden 
Vorschriften einzuschreiten. 
*E 49. 
Die Bescheinigungen der in anderen deutschen Bundesstaaten nach § 2 
Absatz 1 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen zur Prüfung des Banstoffs 
der Dampfkessel ermächtigten Sachverständigen sind anzuerkennen. 
Ebenso sind die nach § 24 Absatz 3 der Gewerbrordnung ausgestellten 
Bescheinigungen, die Bescheinigungen Über die gemäß § 13 der allgemeinen 
polizeilichen Bestimmungen vorgenommenen Wasserdruckproben und die Be- 
scheinigungen über die Vornahme wiederkehrender Untersuchungen anzuerkennen, 
wenn sie von einem hierzu ermächtigten Beamten oder Sachverständigen eines 
deutschen Bundesstaates ausgestellt sind. 
S 
g 50. 
Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. April 1911 in Kraft. 
Bezilglich bereits genehmigter Dampfkessel bewendet es bei den Uebergangs- 
bestimmungen der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen vom 17. Dezember 1903. 
Gleichzeitig werden die Ministerial-Verfügung, die polizeiliche Beauf- 
sichtigung der Dampfkessel betreffend, vom 19. September 1891 (Gesetzsammlung 
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