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8 48.
Hinsichtlich der Beaufsichtigung von Dampfkesseln durch die im Fürstentum
zugelassenen Ueberwachungsvereine wird folgendes bestimmt:
a) Die Ermächtigung der Ueberwachungsvereine erstreckt sich auf die
Vornahme sowohl der in §§ 31 und 32 der gegenwärtigen Ver-
ordnung vorgeschriebenen äußeren wie inneren Untersuchungen und
Wasserdruckproben an den Dampfkesseln von Vereinsmitgliedern als
auch der gemäß §§ 12 und 13 der allgemeinen polizeilichen Be-
stimmungen vom 17. Dezember 1908 auszuführenden Bauprüfungen
und Wasserdruckproben an allen für und von Vereinsmitgliedern
erbauten oder reparierten Dampfkesseln.
) Die zur Beaufssichtigung der Dampfkessel zuständigen Polizeibehörden
und der Gewerbeinspektor bleiben berechtigt, in allen Fällcn, wo sie
es aus sicherheits= und wohlfahrtspolizeilichen Rücksichten für geboten
erachten, Revisionen an Dampfkesseln, welche Mitgliedern der Ueber-
wachungsvereine gehören, vorzunehmei oder zu veranlassen, Ausier-
betriebsetzungen zu verfügen und sonst nach Maßgabe der bestehenden
Vorschriften einzuschreiten.
*E 49.
Die Bescheinigungen der in anderen deutschen Bundesstaaten nach § 2
Absatz 1 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen zur Prüfung des Banstoffs
der Dampfkessel ermächtigten Sachverständigen sind anzuerkennen.
Ebenso sind die nach § 24 Absatz 3 der Gewerbrordnung ausgestellten
Bescheinigungen, die Bescheinigungen Über die gemäß § 13 der allgemeinen
polizeilichen Bestimmungen vorgenommenen Wasserdruckproben und die Be-
scheinigungen über die Vornahme wiederkehrender Untersuchungen anzuerkennen,
wenn sie von einem hierzu ermächtigten Beamten oder Sachverständigen eines
deutschen Bundesstaates ausgestellt sind.
S
g 50.
Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. April 1911 in Kraft.
Bezilglich bereits genehmigter Dampfkessel bewendet es bei den Uebergangs-
bestimmungen der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen vom 17. Dezember 1903.
Gleichzeitig werden die Ministerial-Verfügung, die polizeiliche Beauf-
sichtigung der Dampfkessel betreffend, vom 19. September 1891 (Gesetzsammlung
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