Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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Gesetzlammlung 
Firstentum Reuß jüngerer Linie. 
Nr. 768. 
Inhalt: Gesetz zur Abänderung des Gesetes, die Grundsteuerregulierung betressend, vom 20. März 187/. 
Gesetz 
vom 27. März 1911 
zur Abänderung des Gesetzes, die Grundsteuerregulierung betreffend, 
vom 20. März 1850. 
  
Imn Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten Deinrich XIV. Reuß j. . 
verordnen 
Wir Heinrich XXVII. Erbprin) Peuß. Regent des Fürlslentums Reuh j. ., 
mit Zustimmung des Landtags, was folgt: 
l. 
Die §§ 10 und 20 des Gesetzes vom 20. März 1850, die Grundstener- 
regulierung betreffend (Gesetzsammlung Bd. VIII S. 127), werden in nachersicht- 
licher Weise abgeändert: 
„S 1p9#. 
Die Erhebung der Steuer liegt den Gemeinden ob: letztere 
haben die von ihnen zu ernennenden Einnehmer zu vertreten. 
8 20. 
Die Gemeinden empfangen für ihre Mühewaltungen eine 
Hebegebühr in Höhe von dreiundeindrittel Prozent der zur Verein- 
nahmung gelangenden Stenerbeträge.“ 
Ausgegeben am 29. März 1911.
	        
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