Object: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

  
  
  
  
 
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Steuersatz Berechnung 
Nr. Gegenstand der Besteuerung vom vom der 
Hundert Tausend Mark  Pf. Stempelabgabe 
(4.) Gattung im Inlande gekauft und im Aus- 
  
lande verkauft, oder umgekehrt, oder an dem 
einen Börsenplatze des Auslandes gekauft 
und an dem anderen verkauft, so ermäßigt 
sich für ihn die Stempelabgabe von jedem 
dieser Geschäfte, soweit deren Wertbeträge 
sich decken, und zwar 
für die Gegenstände unter Ziffer 1 und 4 
um 3/4 vom Tausend und 
für die Gegenstände unter Ziffer 3 um 
5/40 vom Tausend, 
wenn die beiden einander gegenüberstehenden 
Geschäfte zu festen Kursen an demselben Tage 
oder an zwei unmittelbar aufeinander fol- 
genden Börsentagen abgeschlossen sind. Es 
macht keinen Unterschied, ob der Beteiligte 
die Geschäfte im Auslande selbst oder durch 
eine Metaverbindung abgeschlossen hat. 
Unter den gleichen Voraussetzungen tritt 
die Steuerermäßigung (um 3/40 vom Tausend) 
ein, wenn An- und Verkäufen von auslän- 
dischen Banknoten oder ausländischem Pa- 
piergelde Geschäfte über Geldsorten oder 
Wechsel gegenüberstehen. 
Eine einmalige, längstens halbmonatige 
Verlängerung im Ausland abgeschlossener 
Geschäfte der in Rede stehenden Art bleibt 
steuerfrei. 
Für Kostgeschäfte (§ 17 Abs. 3 des Ge- 
setzes) über Gegenstände der vorstehend im 
Abs. 1 bezeichneten Art ermäßigt sich die 
Stempelabgabe um die Hälfte der tarif- 
mäßigen Sätze. 
Die gleichen Vorschriften fünden statt für 
den Arbitrierverkehr zwischen inländischen 
Börsenplätzen. 
Die näheren Vorschriften über die Ent- 
richtung der Abgabe erläßt der Bundesrat. 
b) Kauf- und sonstige Anschaffungsgeschäfte, 
welche unter Zugrundelegung von Usancen 
einer Börse geschlossen werden (Loko-, Zeit-, 
Fix-, Termin-, Prämien- usw. Geschäfte), 
  
  
  
  
  
vom Werte des Gegenstandes des 
Geschäfts, und zwar in Abstufun- 
gen von 
zu 4a 1: 0,20 Mark, 
〃 4a 2: 1,00 〃 
〃4a 3: 0,30 〃 
〃4a 4: 0,20 〃 
〃4b: 0,40 〃 
für je 1000 Mark oder einen 
Bruchteil dieses Betrags. Bei 
Berechnung der Abgabe im ein- 
zelnen Falle sind mindestens 10 Pf. 
in Ansatz zu bringen und höhere 
Pfennigbeträge derart nach oben 
Hin abzurunden, daß sie durch 10 
teilbar sind. 
Der Wert des Gegenstandes 
wird nach dem vereinbarten Kauf- 
oder Lieferungspreise, sonst durch 
den mittleren Börsen- oder Markt- 
preis am Tage des Abschlusses 
bestimmt. Die zu den Wert- 
papieren gehörigen Zins- und 
Gewinnanteilscheine bleiben bei 
Berechnung der Abgabe außer 
Betracht. 
Ausländische Werte sind nach 
den Vorschriften wegen Erhebung 
des Wechselstempels umzurechnen. 
  
  
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