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§ 2.
Die Obliegenheiten der Oberbehörde ($ des Zuwachssteuergesetzes, werden
der Oberzolldirektion für den Thüringischen Zoll= umnd Steuerverein in Erfurt
übertragen.
§5 3.
Die Vereinnahmung und Verrechnung der festgesetzten Steuerbeträge
erfolgt durch das Hauptzollamt in Gera.
* 4.
Bei Beschreitung des Rechtswegs gegen den Steuerbescheid (§5 44 und 46
des Gesetzes) ist die Erhebung der gerichtlichen Klage auch noch innerhalb eines
Monats nach Zustellung des auf die Beschwerde bezw. bei Einlegung der weiteren
Beschwerde des auf diese ergehenden Bescheides zulässig.
§* 5.
Die nach den Vorschriften über die Zollstrafen dem Hauptzollamte und
den Zolldirektivbehörden übertragenen Obliegenheiten werden hinsichtlich des
Verwaltungsstrafverfahrens in Zuwachssteuersachen von dem Zuwachssteueramte
und der Oberbehörde wahrgenommen.
86.
Für die Verfügung der Zwangsvollstreckung nach Maßgabe des Gesetzes
vom 10. August 1899, die Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege betreffend
(Gesetzsammlung Bd. XXIII S. 202 ff.) ist hinsichtlich der Zuwachssteuer das
Zuwachssteucramt zuständig.
SV.
Bei der Veräußerung von Grundstücken, die einem Gemeindebezirke nicht
angehören, sowie von Berechtigungen nach § 2 des Gesetzes, die auf solchen
Grundstücken lasten oder sich über sie erstrecken, fließt der in sonstigen Fällen
den Gemeinden zustehende Anteil an der Zuwachsstener bis auf weiteres der
Staatskasse zu.