—867—
1 2 3 4
Steuersatz Berechnung
Nr. Gegenstand der Besteuerung vom vom der
Hundert Tausend Mark Pf. Stempelabgabe
(4.) Gattung im Inlande gekauft und im Aus-
lande verkauft, oder umgekehrt, oder an dem
einen Börsenplatze des Auslandes gekauft
und an dem anderen verkauft, so ermäßigt
sich für ihn die Stempelabgabe von jedem
dieser Geschäfte, soweit deren Wertbeträge
sich decken, und zwar
für die Gegenstände unter Ziffer 1 und 4
um 3/4 vom Tausend und
für die Gegenstände unter Ziffer 3 um
5/40 vom Tausend,
wenn die beiden einander gegenüberstehenden
Geschäfte zu festen Kursen an demselben Tage
oder an zwei unmittelbar aufeinander fol-
genden Börsentagen abgeschlossen sind. Es
macht keinen Unterschied, ob der Beteiligte
die Geschäfte im Auslande selbst oder durch
eine Metaverbindung abgeschlossen hat.
Unter den gleichen Voraussetzungen tritt
die Steuerermäßigung (um 3/40 vom Tausend)
ein, wenn An- und Verkäufen von auslän-
dischen Banknoten oder ausländischem Pa-
piergelde Geschäfte über Geldsorten oder
Wechsel gegenüberstehen.
Eine einmalige, längstens halbmonatige
Verlängerung im Ausland abgeschlossener
Geschäfte der in Rede stehenden Art bleibt
steuerfrei.
Für Kostgeschäfte (§ 17 Abs. 3 des Ge-
setzes) über Gegenstände der vorstehend im
Abs. 1 bezeichneten Art ermäßigt sich die
Stempelabgabe um die Hälfte der tarif-
mäßigen Sätze.
Die gleichen Vorschriften fünden statt für
den Arbitrierverkehr zwischen inländischen
Börsenplätzen.
Die näheren Vorschriften über die Ent-
richtung der Abgabe erläßt der Bundesrat.
b) Kauf- und sonstige Anschaffungsgeschäfte,
welche unter Zugrundelegung von Usancen
einer Börse geschlossen werden (Loko-, Zeit-,
Fix-, Termin-, Prämien- usw. Geschäfte),
vom Werte des Gegenstandes des
Geschäfts, und zwar in Abstufun-
gen von
zu 4a 1: 0,20 Mark,
〃 4a 2: 1,00 〃
〃4a 3: 0,30 〃
〃4a 4: 0,20 〃
〃4b: 0,40 〃
für je 1000 Mark oder einen
Bruchteil dieses Betrags. Bei
Berechnung der Abgabe im ein-
zelnen Falle sind mindestens 10 Pf.
in Ansatz zu bringen und höhere
Pfennigbeträge derart nach oben
Hin abzurunden, daß sie durch 10
teilbar sind.
Der Wert des Gegenstandes
wird nach dem vereinbarten Kauf-
oder Lieferungspreise, sonst durch
den mittleren Börsen- oder Markt-
preis am Tage des Abschlusses
bestimmt. Die zu den Wert-
papieren gehörigen Zins- und
Gewinnanteilscheine bleiben bei
Berechnung der Abgabe außer
Betracht.
Ausländische Werte sind nach
den Vorschriften wegen Erhebung
des Wechselstempels umzurechnen.
135