Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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einem Steine bis zu dem anderen mehr als 150 Meter betragen. Bei 
bergigem Terrain ist der Standort der Steine so auszuwählen, daß 
von dem einen aus der andere noch gesehen werden kann. 
Bei der Einsetzung der Steine sind überall die beteiligten Grenznachbarn, 
bei Einsetzung der Steine an den Flurgrenzen überdies die Vorsteher 
der anstoßenden Gemeinden hinzuzuziehen. 
. Alle Grenzzeichen, sowohl die neueingesetzten, als die etma aue früherer 
Zeit beibehaltenen, sind in übersichtlicher, laufender Reihenfolge auf den 
Karten mit Nummern zu bezeichnen, auch ist überall die Entfermug, 
welche zwischen den benachbarten Grenzzeichen stattfindet, an der be- 
treffenden Stelle der Grenzlinie in deutlicher Zifferschrift anzugeben. 
Sollte etwa bei kleinen Plänen und Teilstücken auf der Karte der 
Naum zum deutlichen Anschreiben der Numerierung der einzelnen 
Grenzzeichen und der zwischen ihnen stattfindenden Entfernungen mangeln, 
so ist an einer passenden leeren Stelle der Karte die betreffende Stelle 
in etwas vergrößertem Maßstabe so zu zeichnen, daß die gedachten 
Zahlen wenigstens auf dieser beigefügten Zeichnung deutlich angeschrieben 
erscheinen. 
Wenn die Deutlichkeit und Uebersichtlichkeit der Bonitierungs- 
(Brouillon-) Karte durch die Eintragung der Nummern und Entfernungen 
der Grenzsteine wesentlich beeinträchtigt werden würde, so ist diese Ein- 
tragung zu unterlassen und dadurch zu ersetzen, daß richtige Ver- 
grenzungskoupons, d. s. Kartenabschnitte, auf welchen die Grenzsteine 
nebst ihren Nummern und Entfernungen richtig eingetragen sind, zu 
den Akten gebracht werden. 
Ueber den ganzen Verlauf der Berainungs= und Versteinungs-Arbeit 
hat der Feldmesser formgerechte Protokolle # 8) aufzunehmen; dieselben 
müssen das ausdrückliche Anerkenntuis der Richtigkeit der Begrenzung 
und Versteinung seitens der Beteiligten beurkunden und sind deshalb 
auch mit deren Unterschrift zu versehen. · 
.- 
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S 
* 38. 
Machen sich nach definitiver Feststellung der Planlage infolge weiterer 
Vercinbarungen unter den Beteiligten oder aus anderen Gründen noch Ver- 
änderungen an einzelnen Plänen, Wegen usw. notwendig, so sind dieselben vom 
Feldmesser sowohl im Rechnungswerke und auf den Karten, als in der Natur 
gehörig auszuführen.
	        
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