Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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* 1. 
Bei einer enva eintretenden Trennung des Staates von der Kirche ist 
ein dem Bestande des geistlichen Emeritierungsfonds am 31. März 1911 ent- 
sprechender Betrag aus dem beweglichen Stamnwermögen des Staates aus- 
äusondern und der evangelisch-lutherischen Geistlichkeit des Landes zu überweisen. 
* 5. 
Das Gesetz über die Veräußerung von Staatogut vom 31. März 1866. 
(Gesetzsammlung Bd. XV S. 23) wird aufsgehoben. 
86. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt am 1. April 1911 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserem bei- 
gedrückten Fürstlichen Insiegel. 
Schloß Osterstein, den 31. Mai 1911. 
* Heiurich XXVII. 
v. Hinüber. K. Graesel.
	        
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