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Erreichen Beamte eine höhere Dienstaltersstufe am ersten Tage eines
Kalendervierteljahres, so ist die Alterszulage von diesem Tage ab, anderenfalls
vom ersten Tage des folgenden Kalendewierteljahres ab zu bewilligen.
83.
Das Besoldungsdienstalter beginnt mit dem Tage, an dem der Beamte
in einer etatsmäßigen Stelle der betreffenden Klasse widerruflich oder unwider-
ruflich angestellt oder als Militäramvärter zur Probedienstleistung für eine
etatsmäßige Stelle der betreffenden Klasse einberufen worden ist.
Die vor Erfüllung des 20. Lebenojahres zurückgelegte Dienstzeit kommt
bei Feststellung des Besoldungsdienstalters ebensowenig in Anrechnung wie im
Falle der Wiederanstellung die im einstweiligen Ruhestande verbrachte Zeit.
8 4.
Mit landesherrlicher Genehmigung kann bei der ersten etatsmäßigen
Anstellung und bei Hinzutritt landständischer Zustimmung auch zu einem späteren
Zeitpunkte
a) Beamten, die nach erlangter Anstellungsfähigkeit vor ihrer ersten An-
stellung auf Anordnung oder mit Genehmigung der zuständigen Be-
hörde bei einer Behörde dienstlich venvendet worden sind, ein Teil der
Zeit dieser Verwendung,
Beamten, die ihrer aktiven Dienstpflicht im stehenden Heere oder in
der Marine genügt und infolgedessen eine Verzögerung ihrer ersten
Anstellung erfahren haben, die der Dauer der Verzögerung entsprechende
Zeit bis zum Höchstbetrage eines Jahres,
Beamten, die vor ihrer Anstellung im Fürstlichen Straatsdienste in
einem anderen öffentlichen Dienste oder in einem Berufe tätig waren,
welcher nur auf Grund einer staatlichen Prüfung oder mit staatlicher
Genehmigung ausgelibt werden darf, die Zeit dieser Tätigkeit ganz
oder teilweise
auf das Besoldungsdienstalter angerechnet werden.
Andererseits kann im Falle der ersten Anstellung eines Beamten, wenn
besondere Umstände dies rechtfertigen, der Beginn des Besoldungsdienstalters
auf einen späteren Zeitpunkt als den der Anstellung festgesetzt werden.
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