Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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Militäramvärtern, die neun Jahre und darüber im Heere oder in der 
Marine gedient haben, wird bei der ersten etatsmäßigen Anstellung die Militär- 
und Marinedienstzeit 
u) soweit diese und die nachfolgende Zivildienstzeit zwölf Jahre über- 
steigt, bio zu drei Jahren, mindestens jedoch mit einem Jahre, 
b) soweit die Militär= und Marinedienstzeit und die nachfolgende Zivil- 
dienstzeit awölf Jahre nicht übersteigt, mit einem Jahre 
auf das Besoldungsdienstalter angerechnet. 
Als Zivildienstzeit ist anzusehen die Zeit, während der ein Militär= 
amvärter nach dem Ausscheiden aus dem Heere oder der Marine auf Anordnung 
oder mit Genehmigung der zuständigen Behörde bei einer Behörde in demjenigen 
Verwaltungszveige dienstlich, wenn auch nur zu seiner Ausbildung, beschäftigt 
worden ist, in dem die etatsmäßige Anstellung erfolgt. Doch kann eine dienst- 
liche Beschäftigung in einem anderen Dienstzweige derselben Verwaltung oder 
in einer anderen Venvaltung berücksichtigt werden, sofern diese Beschäftigung 
für die Vorbereitung für dad neue Amt von Nutzen war. 
Auszer Betracht bleibt die Zeit, während der die eratsmäßige Anstellung 
wegen unzureichender Befähigung des Militäramwärters oder aus anderen in 
seiner Person beruhenden Ursachen ausgesetzt worden ist, desgleichen die vor dem 
vollendeten 17. Lebensjahre liegende Militär= und Marinedienstzeit. 
86. 
Wird ein Beamter in eine andere Beamtenklasse versetzt, so soll sein Be- 
soldungsdienstalter, dafern nicht der Anfangsgehalt der neuen Klasse höher ist, 
als dersenige Gehalrssatz, den er in der biherigen Klasse zur Zeit der Ver- 
setzung bezogen oder erdient hat oder beim nächsten gesetzmäßigen Aufsteigen 
erreicht haben würde, dergestalt festgesetzt werden, daß er in der neuen Klasse 
sogleich in die seinem bisherigen — einerlei ob bereits tatsächlich bezogenen oder 
erst erdienten, aber nach § 2 Abs. 2 noch der Fälligkeit harrenden . Gehalte 
entsprechende Besoldungsstufe und, wenn eine solche nicht bestehr, in die nächst- 
höhere Stufe eintritt. In dieser Stufe verbleibt der Beamte die volle für das 
weitere Aufsteigen im Gehalte vorgeschriebene Zeit. Wäre er jedoch in der 
früheren Klasse bereits vor Ablauf dieser Zeit in die nächsthöhere Gehaltsstufe 
aufgestiegen und damit in den Bezug eines Gehalts gelangt, welcher über den 
ihm in der neuen Klasse gewährten hinausgeht, so steigt er in letzterer bereits
	        
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