Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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Der Feldmesser hat dabei zugleich genau zu ermitteln, wieviel Reinertrags- 
einheiten durch diese Veränderungen die betreffenden Pläne usw. gewonnen oder 
verloren haben, und dies sodann in der Bilanzberechnung mit anzugeben. 
Bei Berichtigung der Karten ist jede Rasur zu unterlassen. Wegfallende 
Linien, Grenzsteine und Maße sind nur auszustreichen. 
Ebenso sind im Berechnungswerke Rasuren zu vermeiden und die ub- 
geänderten Einträge nur mit roter Tinte so abzukorrigieren, daß der ursprüng- 
liche Eintrag dabei immer sichtbar bleibt. 
Sind ganze Tabellen abzuändern, so ist der früheren, alsdann mit einem 
Generalstrich als ganz ungilltig kenntlich zu machenden Tabelle eine Verweisung 
auf die Blattzahl beizufügen, auf welcher sich die an Stelle derselben getretene 
Tabelle findet. 
Ueberhaupt sind alle Abänderungen, welche der Feldmesser im Rechnungs- 
werk vornimmt, am Orte der Aenderung mit Angabe der Aktenstelle zu versehen, 
aus welcher sich die vorgenommene Aenderung rechtfertigt. 
8 309. 
Auf Grund der allenthalben festgestellten Planlage, der bewirkten Be- 
rainung und Versteinung ist von dem Feldmesser die Reinkarte und zwar zunächst 
in einem Exemplare anzufertigen. 
ie Reinkarte hat ein genaues Bild der vermessenen Flur mit den neuen 
Plänen, neuen Aulagen, den vorgenommenen Grenzausgleichungen, den beibehaltenen 
und neuhinzugekommenen Grenzzeichen und mit Angabe der Folien des Grund= 
buchs, zu welchem die Pläne gehören, dagegen mit Weglassung der früheren 
Flurstücksgrenzen und Flurstücksnummern, soweit sie nicht für die von der Zu- 
sammenlegung auggeschlossen gebliebenen Grundstücke erhalten geblieben sind, und 
aller Verechnungs= und Bonitierungslinien zu geben. 
Bei eingetretenen Grenzausgleichungen ist neben der neu festgestellten 
Grenze der frühere Grenzzug mit rotpunktierten Linien anzudeuten. 
Im übrigen sind Kulturarten, Pläne und Grenzzeichen auf der Reinkarte 
in der nämlichen Weise, wie auf der Bonitierungs-(Brouillon-Karte zu markieren. 
Wegen Herstellung weiter noch erforderlicher Exemplare der Reinkarte hat 
der Feldmesser seinerzeit die besondere Weisung des Spezialkommissars zu erwarten. 
§ 40. 
Die sämtlichen Feldmesserarbeiten, einschließlich der zugehbrigen Karten, 
sind hierauf an den Spczialkommissar einzureichen, welcher sie an den bestellten
	        
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