Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

4650. 
Die Sicherheit dient als Haftung für alle vermögensrechtlichen 
Ansprüche, die dem Staate gegen den Beamten aus dessen Amtsführung 
zustehen, insbesondere auch für den Anspruch auf Ersatz der Kosten, die 
durch die Ermittelung und Geltendmachung des Schadens erwachsen. 
Die Sicherheit ist zurückzugeben, wenn die Voraussetzungen 
des Absatz 1 auf den Beamten nicht mehr zutreffen. Die Rückgabe 
hat zu erfolgen, sobald deren Unbedenklichkeit amtlich festgestellt ist. 
2. 
Hinter § 47 wird folgender neue Abschnitt eingefügt: 
Fortgewährung der Bezüge nach dem Ableben des Staatsbeamten. 
8 47 . 
Stirbt ein Staatsbcamter, so haben die Witwe und die 
ehelichen oder legitimierten Abkömmlinge dessen Besoldung, Wartegeld 
oder Nuhegehalt noch flir die auf den Sterbemonat folgenden drei 
Monate zu erhalten. 
ie volle oder teilweise Gewährung obiger Bezüge kann in 
Ermangelung der vorstehend bezeichneten Hinterbliebenen mit landes- 
herrlicher Genehmigung auch dann stattfinden, wenn der Verstorbene 
Verwandte der aufsteigenden Linie, Geschwister, Stief= oder Pflege- 
kinder, deren Ernährer er ganz oder überwiegend gewesen ist, in Be- 
dürftigkeit hinterläßt, oder wenn und soweit der Nachlaß nicht ausreicht, 
um die Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung zu decken. 
An wen die Zahlung zu leisten ist, bestimmt mit Ausschluß 
des Rechtswegs das Ministerium. 
3. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt am 1. April 1911 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung 
Unseres Fürstlichen Insiegels. 
Schloß Osterstein, den 2. Juni 19 11. 
¶. 8.) Heinrich XXVII. 
v. Hiniber. K. Graesel.
	        
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