Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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Für Besorgung einzelner Aufträge hat er eine angemessene Vergiltung 
außer dem Ersatze des etwaigen Aufwandes zu beanspruchen. 
8 12. 
Bei später eintretender Dienstunfähigkeit (§ 14) des auf Wartegeld ge- 
setzten Geistlichen kann dieser in den bleibenden Ruhestand versetzt werden, wobei 
seine frühere Besoldung zugrunde zu legen und die Zeit seiner einstweiligen Ver- 
sebuung in den Ruhestand mit einzurechnen ist. 
8 13. 
Das Recht auf den Bezug des Wartegeldes geht verloren: 
1. wenn der Geistliche sich weigert, Aufträge der Kirchenregierung zu 
vollziehen oder in den aktiven Dieust der Landeskirche wieder ein- 
zutreten, jedoch erst nach vorgängiger Androhung dieser Maß- 
regel und nach fruchtlosem Ablaufe der zur Befolgung dieser 
Aufforderung vorzuschreibenden Frist; 
wenn er in den Dienst einer anderen Kirchenregierung tritt oder 
sich ohne besondere Erlaubnis in eine Lage versetzt, welche seine 
Wiederanstellung in der Landeskirche oder zeitweise Beschäftigung 
in dieser verhindert oder erschwert. 
Die Entscheidung trifft nach gutachtlichem Gehör des Ephorus das Fülrst- 
liche Ministerium: solche bedarf der Genehmigung des Landesherrn. 
1# 
Cnp. III. 
Versetzung in den Ruhestand. 
§ 11. 
Ständig angestellte Geistliche, welche wegen einer nicht durch ihre eigene 
grobe Verschuldung eingetretenen körperlichen oder geistigen Schwäche zur Ver- 
waltung ihres Amtes bleibend unfähig geworden sind, ingleichen Geistliche, welche 
das 70. Lebensjahr oder das 40. Dienstjahr zurückgelegt haben, können ihre 
Entlassung nehmen und den gesetzlichen Ruhegehalt fordern. 
Wenn ein Fall vorliegt, der die Dienstentlassung bedingen würde, so 
steht dem betreffenden Geistlichen diese Befugnis nicht zu. 
8 15. 
Ein Geistlicher, welcher zur Verwaltung seines Amtes bleibend unfähig 
geworden ist (§ 14) oder das 70. Lebensjahr oder das 40. Dienstjahr zurück-
	        
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