357
8 18.
Bei Berechnung der Dienstjahrc einschließlich einer einstveiligen Ver-
setzung in den Ruhestand wird die Zeit der Ausstellung der ersten Anstellungs-
urkunde zugrunde gelegt.
Hinzugerechnet wird jedoch
1. die Zeit, in welcher der Geistliche nach bestandener Kandidaten=
prüfung im Inlande als Hilfsgeistlicher oder geistlicher Vikar oder
als ständig oder widerruflich angestellter Lehrer an einer öffent-
lichen Schule amtiert hat;
die Militärdienstzeit in gleicher Weise, wie dies in den §## 33
bis 40 des Gesetzes über den Zivilstantsdienst vom 9. Oktober 1891
vorgeschrieben ist.
1n
8 109.
Mit landesherrlicher Genehmigung kann hierbei auch die Zeit ganz oder
teihveise in Anrechnung gebracht werden, während welcher nach bestandener
Kandidatenprüfung ein Geistlicher außerhalb des Fürstentums im Kirchen= oder
Uöffentlichen Schuldienste, im Dienste der inneren oder äußeren Mission oder der
Diaspora sich befunden hat.
8 20.
Wird ein Geistlicher in Erfüllung seines amtlichen Berufs ohne seine
grobe Verschuldung beschädigt und dadurch dienstunfähig, so steht ihm der
Anspruch auf 30 % seines Amtseinkommens als Ruhegehalt ohne Rücksicht auf
seine Dienstjahre zu.
§ 21.
Die über den Beginn des Ruhegehaltes, über das Ruhen und Erlöschen
des Rechts auf den Bezug desselben für die in den Ruhestand versetzten Staats-
diener geltenden Vorschriften G§ 43, 15—47 des Gesetzes vom 9. Oktober 1891,
den Zivilstaatsdienst betreffend,) finden auch auf die in den Ruhestand versetzten
Geistlichen siungemäße Amvendung, ebenso bei dem Tode der Geistlichen die
Bestimmungen über die Hinterbliebenenbezüge in § I7u des Nachtrags zu dem
obengenannten Gesetze vom 2. Juni 1911.
s 22.
Jede Kirche, welche werbendes Vennögen besitzt, hat aus der hieraus sich
ergebenden jährlichen Einnahme den Betrag von 2½9% zu dem Ruhegehalte der
Geistlichen an die Fürstliche Hauptstaatskasse jährlich zu zahlen.