Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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Ebenso sind aus dem geistlichen Hilfsfonds in Schleiz jährlich 2100 A — 
an die Fürstliche Hauptstaatskasse zu den Ruhegehalten der Geistlichen zu zahlen, 
und es hat dabei zu verbleiben, daß Ruhegehalte an Geistliche aus dem geist- 
lichen Hilfsfonds nicht mehr zu gewähren sind. 
8 23. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1911 in Kraft. 
Alle entgegenstehenden Bestimmungen, insbesondere das Gesetz, die Be- 
soldungen der Geistlichen betreffend, vom 9. Februar 1893 (Gesetzsammlung 
Bd. XXI S. 193 ff.) und das Gesetz, die Pensionierung der Geistlichen be- 
treffend, vom 27. Oktober 1872 (Gesetzsammlung Vd. XVII S. 143 ff.) mit 
den zu diesen Gesetzen erlassenen Nachträgen werden hiermit aufgehoben. 
Unser Ministerium, Abteilung für Kirchen= und Schulsachen, wird mit 
der Ausführung des Gesetzes beauftragt. 
Urkumdlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrülckung 
Umseres Fürstlichen Insiegels. 
Schloß Osterstein, den 2. Juni 1911. 
¶. S) Heinrich XXVII. 
v. Hinüber. K. Graesel.
	        
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