Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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Revisionsgeometer abgeben wird, damit derselbe die Ausflihrung der Planlage 
Hinsichtlich ihrer geometrischen und rechnerischen Richtigkeit einer Revision unterwerfe. 
1er Erledigung der Erinnerungen, welche von dem Revisionsgeometer 
etwa hierbei noch gestellt werden, hat sich der Feldmesser in gleicher Weise zu 
unterziehen, wie dies oben in § 27 für die Erledigung von Erinnerungen wider 
die Flurstücksvermessung geordnet ist. 
§ 41. 
Die schließliche Ausarbeitung des Zusammenlegungsplaues als der haupt- 
sächlichsten Grundlage des durch den Spezialkommissar aufzustellenden Rezesses 
P 41 und 43 der Ausführungsverordnung zum Zusammenlegungsgesetz) hat der 
#0,VFeldmesser nach Anleitung des verbesserten Schemas der Anlage B dieser In- 
#. 
struktion zu bewirken. 
Je nach dem Bedürfnisse des einzelnen Falls kann übrigens dies Schema 
durch Weglassung einzelner Spalten oder durch Aufnahme neuer Spalten ge- 
ändert werden. 
Kommt bei einer Zusammenlegung z. B. unbonitiertes Land nur in ge- 
ringen Beträgen oder nur bei einigen Kontis vor, so sind die Spalten 48 und 
ht# ganz wegzulassen und das Vorhandensein unbonitierten Landes bei den frag- 
lichen Kontis in der betreffenden Kulturspalte durch die Worte „inclus. ha 
4.l# a,u unbonitierten Landes“ anzudenten. 
Sollten die in der 10. (letzten) Spalte zur Motivierung der Plus= und 
Minus-Differenzen zwischen Forderung und Abfindung dienenden Anmerkungen 
außergewöhnlich viel Raum beanspruchen, so sind diese Differenzen in einer 
besondern, dem Zusammenlegungsplane als Anhang beizufügenden Dabelle 
zu erläutern. 
Die beteiligten Besitzungen sind in dem Zusammenlegungsplan stets nach 
der fortlaufenden Nummerfolge der Folien des Grundbuchs und die Flurstücke 
stets nach der fortlaufenden Nummerfolge des Flurbuchs aufzuführen. Die aus 
Nachbarfluren zugezogenen Besitzungen sind erst nach vollständiger Aufführung 
der Besitzungen der Hauptflur anzufügen. 
8 42. 
Sind unter den Zusammenlegungsbeteiligten besondere Geldentschädigungen 
für zufällige Wertgegenstände, für zu viel oder zu wenig empfangene Reinertrags- 
einheiten usw. stipuliert oder von den Zusammenlegungsbehörden dekretiert
	        
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