Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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ihrer erslen Anstellung erfahren haben, die der Dauer der Verzögerung 
entsprechende Zeit bis zum Höchstbetrage eines Jahres auf die Dienstzeit 
(das Besoldungsdienstalter) angerechnet werden. 
62. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1911 in Kraft. 
Die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Verflgungen erläßt das 
Ministerium. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung 
Unseres Fülrstlichen Insiegels. 
Schloß Osterstein, den 2. Juni 1911. 
— Heinrich XXVII. 
v. Hinüber. K. Graesel.
	        
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