Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

r-*ie 
einc feste jährliche Abgabe von früheren Rittergütern usw. in den 
Bezirken der Fürstlichen Amtsgerichte in Lobenstein und Hirschberg 
aus dem Fürstlichen Rentamte in Ebersdorf; 
eine Besitzveränderungsabgabe von bestimmten, in den obengenannten 
Amtsgerichtsbezirken gelegenen Grundstücken; 
der jährliche Ueberschuß aus der Klosterkasse in Saalburg. 
82. 
Nachdem der Vermögensbestand der in § 1 genannten Kasse dem Stamm- 
vermögen des Staates überwiesen worden ist, hat dieser die bisherigen Ver- 
pflichtungen der Kasse zu tlbernehmen, ebenso aber auch die bisherigen eigenen 
Einnahmen der Kasse zu beziehen. Es werden demgemäß die in § 1 aufgeführten 
eigenen Einnahmen der Kasse vom 1. April 1911 an dem Staate dergestalt 
überwiesen, daß sie an die Fülstliche Hauptstaatskasse zu zahlen und von dieser 
zur Deckung der besonderen Verpflichtungen der bisherigen Landeskirchen= und 
Schulstiftungskasse mit zu verwenden sind. 
§ 3. 
Diese Verordnung tritt mit dem 1. April 1911 in Kraft. 
Mit dem gleichen Zeitpunkte gilt die in § 1 genannte Landesherrliche 
Verordnung vom 4. Juli 1825 für aufgehoben. 
Unser Ministerium wird mit der Ausführung dieser Verordnung beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung 
Unseres Fürstlichen Insiegels. 
Schloß ÖOsterstein, den 2. Juli 1911. 
¶. 8) Heinrich XXVII. 
v. Hinüber. K. Graesel.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.