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einc feste jährliche Abgabe von früheren Rittergütern usw. in den
Bezirken der Fürstlichen Amtsgerichte in Lobenstein und Hirschberg
aus dem Fürstlichen Rentamte in Ebersdorf;
eine Besitzveränderungsabgabe von bestimmten, in den obengenannten
Amtsgerichtsbezirken gelegenen Grundstücken;
der jährliche Ueberschuß aus der Klosterkasse in Saalburg.
82.
Nachdem der Vermögensbestand der in § 1 genannten Kasse dem Stamm-
vermögen des Staates überwiesen worden ist, hat dieser die bisherigen Ver-
pflichtungen der Kasse zu tlbernehmen, ebenso aber auch die bisherigen eigenen
Einnahmen der Kasse zu beziehen. Es werden demgemäß die in § 1 aufgeführten
eigenen Einnahmen der Kasse vom 1. April 1911 an dem Staate dergestalt
überwiesen, daß sie an die Fülstliche Hauptstaatskasse zu zahlen und von dieser
zur Deckung der besonderen Verpflichtungen der bisherigen Landeskirchen= und
Schulstiftungskasse mit zu verwenden sind.
§ 3.
Diese Verordnung tritt mit dem 1. April 1911 in Kraft.
Mit dem gleichen Zeitpunkte gilt die in § 1 genannte Landesherrliche
Verordnung vom 4. Juli 1825 für aufgehoben.
Unser Ministerium wird mit der Ausführung dieser Verordnung beauftragt.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung
Unseres Fürstlichen Insiegels.
Schloß ÖOsterstein, den 2. Juli 1911.
¶. 8) Heinrich XXVII.
v. Hinüber. K. Graesel.