Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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Ferien Urlaub höchstens auf fünf Tage erteilen. Zu längerem 
Urlaube außerhalb der Ferien ist die Genehmigung der Schul- 
kommission erforderlich. 
Während der Ferien (usw., wie bisher). 
3. 
Nach § 107 folgt: 
8 108. 
Gegen die Entscheidung des Schulvorstandes findet Berufung 
an die Schulkommission binnen einer von Zustellung der Entscheidung 
ab laufenden ausschließenden Frist von 14 Tagen statt. 
4. 
Die Ueberschrift vor dem bisherigen 8 108 
„2. Distriktsschulinspektoren“ 
sowie die §5 108—118 und 120 des Volksschulgesetzes kommen in Wegfall. 
5. 
An Stelle der nach Ziffer 4 aufgehobenen Vorschriften treten folgende 
Bestimmungen: 
Nach dem nach Ziffer 3 eingeschalteten § 108 kommt: 
2. Schulkommissionen. 
§ 109. 
Die staatliche Beaufsichtigung und Leitung des Volkeschul- 
wesens in den beiden Verwaltungsbezirken des Fürstentums und in 
der Stadt Gera wird von Schulkommissionen ausgeülbt, unbeschadet 
der Ausübung des Rechts des Kirchenregiments, den Religions-= 
unterricht noch besonders durch die Ephoren beaufsichtigen zu lassen. 
Die Schulkommissionen werden gebildet: 
1. für den unterländischen Verwaltungsbezirk mit Ausnahme der 
Stadt Gera aus dem Landrate und dem Bezirksschulinspektor 
dieses Bezirks; 
2. für die Stadt Gera aus dem Oberbürgermeister und dem 
Bezirksschulinspektor des unterländischen Verwaltungsbezirks;
	        
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