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Ferien Urlaub höchstens auf fünf Tage erteilen. Zu längerem
Urlaube außerhalb der Ferien ist die Genehmigung der Schul-
kommission erforderlich.
Während der Ferien (usw., wie bisher).
3.
Nach § 107 folgt:
8 108.
Gegen die Entscheidung des Schulvorstandes findet Berufung
an die Schulkommission binnen einer von Zustellung der Entscheidung
ab laufenden ausschließenden Frist von 14 Tagen statt.
4.
Die Ueberschrift vor dem bisherigen 8 108
„2. Distriktsschulinspektoren“
sowie die §5 108—118 und 120 des Volksschulgesetzes kommen in Wegfall.
5.
An Stelle der nach Ziffer 4 aufgehobenen Vorschriften treten folgende
Bestimmungen:
Nach dem nach Ziffer 3 eingeschalteten § 108 kommt:
2. Schulkommissionen.
§ 109.
Die staatliche Beaufsichtigung und Leitung des Volkeschul-
wesens in den beiden Verwaltungsbezirken des Fürstentums und in
der Stadt Gera wird von Schulkommissionen ausgeülbt, unbeschadet
der Ausübung des Rechts des Kirchenregiments, den Religions-=
unterricht noch besonders durch die Ephoren beaufsichtigen zu lassen.
Die Schulkommissionen werden gebildet:
1. für den unterländischen Verwaltungsbezirk mit Ausnahme der
Stadt Gera aus dem Landrate und dem Bezirksschulinspektor
dieses Bezirks;
2. für die Stadt Gera aus dem Oberbürgermeister und dem
Bezirksschulinspektor des unterländischen Verwaltungsbezirks;