Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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worden, so hat der Feldmesser diese Entschädigungen nach den dafür bestimmten 
Sätzen zu berechnen und in einer Geldentschädigungstabelle besonders zu- 
sammenzustellen. 
Dabei ist unter Verweisung auf die einschlagenden Aktenstellen jedesmal 
anzugeben, wer die Entschädigungssumme zu gewähren und wer sie zu empfangen 
hat, wofür und wann dieselbe zu zahlen ist. 
43. 
Die Vergütung, welche der Feldmesser für die zum Zwecke der Zu- 
sammenlegung von ihm auszuführenden Arbeiten zu beanspruchen berechtigt ist, 
kann entweder 
a) durch einen abzuschließenden Vertrag festgesetzt werden, oder richtet sich 
b) in Ermangelung eines solchen nach der in Anlage C beigefügten S. 
Taxordnung. 
Wird über die zu gewährende Vergütung ein besonderer Vertrag abge- 
schlossen, so bedarf derselbe zu seiner Gültigkeit der Genehmigung des Fürstlichen 
Ministeriums. 
Im Zweifel ist anzunehmen, daß für die so vereinbarte Vergiltung der 
Feldmesser alle und jede geometrische und kalkulatorische Arbeiten zu liefern hat, 
deren Anfertigung durch den Feldmesser nach Anweisung des Spezialkommissars oder 
der Generalkommission für die gänzliche Ausführung der Zusammenlegung bis 
zur Bestätigung des Zusammenlegungsrezesses sich notwendig macht. Nur solche 
Arbeiten, welche der Feldmesser lediglich im besondern Auftrage einzelner Betei- 
ligter fertigt oder deren Vornahme unnötigerweise durch besondere Anträge be- 
züglich durch Verschuldung einzelner Beteiligter veranlaßt worden ist (vergl. 
z. B. § 23 Abs. 5, § 27 Abs. 4 der Ausführungsverordnung vom 30. Sep- 
tember 1909), werden durch die Vereinbarung nicht getroffen. 
In betreff des Zeitpunkts für die Zahlung der Vergütung wird der 
Nonomische Spezialkommissar darauf sehen, daß bestimmte Zahlungstermine 
festgesetzt werden, welche sich an die einzelnen Stadien der Arbeit dergestalt an- 
schließen, daß die Zusammenlegungsbeteiligten nicht eher zu zahlen verbunden 
sind, als bis von dem Feldmesser ein entsprechender Teil der Arbeit in brauch- 
barer Weise vollendet ist. 
Ist eine Vereinbarung nicht zu stande gekommen, so hat der Feldmesser 
seine Gebühren nach Maßgabe der Taxordnung unter C in einer speziellen Liqui- 
dation aufzustellen und dieselbe in doppelten Exemplaren dem Spezialkommissar 
einzureichen. 
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