Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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Gesetzlammlung 
für das 
Fürstentum Reuf jüngerer Linie. 
No. 780. 
Inhalt: Gesek, betressend die Zerschlagung lond, oder sorstwirtschaftlich genuhter Grundstücke. 
  
  
Gesetz 
vom 3. Juni loll, 
betreffend die Zerschlagung land= oder forstwirtschaftlich 
genutzter Grundstücke. 
Im Namen Seiner Durchlaucht des Fursen Beinrich XIV. Reuß 1. 4. 
verordnen 
Wir Heinrich der Siebenundzwamzigsie, 
Erbprin) Reuhß, Regent des Furslenlums Reuß j. ., 
mit Zustimmung des Landtags, was folgt: 
81. 
Jede Zerschlagung land- oder forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke 
bedarf vorgängiger behördlicher Genehmigung. Die Genehmigung soll nur dann 
versagt werden, wenn die Zerschlagung zum offensichtlichen Schaden der Be- 
teiligten oder der volkswirtschaftlichen und kulturellen Interessen des Landes 
gereicht. Die Zerschlagung unterliegt einer in die Staatskasse fließenden Ab- 
gabe in Gemäßheit der nachfolgenden Vorschriften. 
Ausgegeben am 28. Juni 1011.
	        
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