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8 2.
Eine Zerschlagung im Sinne dieses Gesetzes liegt nicht vor,
1. wenn Grundstücke von insgesamt nicht mehr als 8 ha Flächengehalt
vom Eigentümer ohne Vermittlung einer Person, welche die Zer-
schlagung von Grundstücken gewerbsmäßig betreibt, stückweise ver-
äußert werden;
wenn Grundstücke nur aus allgemein volkswirtschaftlichen Gründen
(3. B. von einer ländlichen Genossenschaft, welche die wirtschaftliche
Hebung ihrer Mitglieder erstrebt, von einer Person des privaten
oder öffentlichen Rechts zum Zwecke der Einrichtung von bäuerlichen
oder Landarbeiterstellen usw.) stückveise veräußert werden. Das
Ministerium ist befugt, in solchen Fällen den betreffenden Personen
oder Körperschaften eine allgemeine oder für den einzelnen Ver-
äußerungsfall gültige Bescheinigung über das Vorhandensein dieser
Voraussetzung auszustellen;
4l wenn ein Erbe Nachlahgrundsticcke stilchveise wieder veräußert, sowie
wenn Eltern oder Voreltern Grundstücke an ihre Abkömmlinge
abtreten;
. wenn jemand Grundstücke stückweise wieder veräußert, welche er als
Gläubiger oder als dessen Bürge im Zwangsversteigerungsverfahren
oder während eines Konkurses, und zwar auch im Falle eines Ver-
kaufs durch den Konkursverwalter, aus freier Hand envorben hat,
um in dem Zwangsversteigerungs= oder Konkursverfahren zur
möglichst vollständigen Befriedigung einer nicht erst nach Stellung
des Antrags auf Eröffnung des Konkursverfahrens oder auf An-
ordnung der Zwangsversteigerung erworbenen Forderung zu gelangen;
wenn Grundstilcke im Konkurse des Eigentlmers oder im Wege der
Zwangsversteigerung stüchveise veräußert werden.
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83.
Zur Einholung der Genehmigung und im Falle deren Erteilung zur
Zahlung der Abgabe ist derjenige verpflichtet, welcher die Zerschlagung im
eigenen Namen oder in fremdem Auftrage vornimmt oder durch Vermittlung
zwischen dem bisherigen Eigentümer und Dritten zustande bringt oder sie zwar