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8 10.
Eine Vereinbarung, durch die ein gewerbsmäßiger Gilterhändler in einem
Vertrage der in § 9 erwähnten Art sich den Rücktritt vorbehält, ist nichtig.
Dies gilt auch, wenn der Güterhändler nicht für sich, sondern als Ver-
treter eines anderen auftritt.
& 11.
Wer wissentlich die in § 5 vorgesehene Anzeige unterläßt, der dort be-
zeichneten Auskunfts= und Vorlagepflicht entweder gar nicht oder nur ungenügend,
d. h. unvollständig oder unter Angabe unrichtiger Unterlagen nachkommt, oder
wer vor Erteilung der nach § 1 erforderlichen behördlichen Genehmigung die zu
zerschlagenden Grundstücke öffentlich ausbietet, wird mit einer Geldstrafe bis
zum vierfachen Betrage der Abgabe und, wenn nur deren Verkürzung statt-
gefunden hat, bis zum vierfachen Betrage dieser Verkürzung belegt.
An die Stelle dieser Strafe tritt eine im Falle der Unbeibringlichkeit
nach Maßgabe der einschlagenden Bestimmungen des Reichsstrafgesetzbuchs in
Haft umzmvandelnde Geldstrafe bis zu 150.4, wenn die Umstände ergeben, daß
die Handlung oder Unterlassung nicht in der Absicht der Abgabehinterzichung
erfolgt ist.
Die Einziehung der Abgabe erfolgt unabhängig von der Strafe.
§ 12.
Auf die Verjährung der hinterzogenen Abgabe und der in §. 11 be-
zeichneten strafbaren Handlungen, sowie auf die Untersuchung und Entscheidung
in betreff der letzteren sinden die 858 54 und 55 des Einkommensteuergesetzes
vom 15. Juli 1909 (Gesetzsammlung Bd. XXVI S. 383 ff.) mit der Maßgabe
entsprechende Anwendung, daß an Stelle des Landsteueramtes überall das
Landratsamt tritt.
8 13.
Das Ministerium ist befugt, in besonderen Fällen ganze oder teilweise
Befreiung von der Abgabepflicht zu gewähren.
Diese Befreiung wirkt auch gegenüber dem Bestenerungsrechte der Ge-
meinden (8 8).
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