Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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8 10. 
Eine Vereinbarung, durch die ein gewerbsmäßiger Gilterhändler in einem 
Vertrage der in § 9 erwähnten Art sich den Rücktritt vorbehält, ist nichtig. 
Dies gilt auch, wenn der Güterhändler nicht für sich, sondern als Ver- 
treter eines anderen auftritt. 
& 11. 
Wer wissentlich die in § 5 vorgesehene Anzeige unterläßt, der dort be- 
zeichneten Auskunfts= und Vorlagepflicht entweder gar nicht oder nur ungenügend, 
d. h. unvollständig oder unter Angabe unrichtiger Unterlagen nachkommt, oder 
wer vor Erteilung der nach § 1 erforderlichen behördlichen Genehmigung die zu 
zerschlagenden Grundstücke öffentlich ausbietet, wird mit einer Geldstrafe bis 
zum vierfachen Betrage der Abgabe und, wenn nur deren Verkürzung statt- 
gefunden hat, bis zum vierfachen Betrage dieser Verkürzung belegt. 
An die Stelle dieser Strafe tritt eine im Falle der Unbeibringlichkeit 
nach Maßgabe der einschlagenden Bestimmungen des Reichsstrafgesetzbuchs in 
Haft umzmvandelnde Geldstrafe bis zu 150.4, wenn die Umstände ergeben, daß 
die Handlung oder Unterlassung nicht in der Absicht der Abgabehinterzichung 
erfolgt ist. 
Die Einziehung der Abgabe erfolgt unabhängig von der Strafe. 
§ 12. 
Auf die Verjährung der hinterzogenen Abgabe und der in §. 11 be- 
zeichneten strafbaren Handlungen, sowie auf die Untersuchung und Entscheidung 
in betreff der letzteren sinden die 858 54 und 55 des Einkommensteuergesetzes 
vom 15. Juli 1909 (Gesetzsammlung Bd. XXVI S. 383 ff.) mit der Maßgabe 
entsprechende Anwendung, daß an Stelle des Landsteueramtes überall das 
Landratsamt tritt. 
8 13. 
Das Ministerium ist befugt, in besonderen Fällen ganze oder teilweise 
Befreiung von der Abgabepflicht zu gewähren. 
Diese Befreiung wirkt auch gegenüber dem Bestenerungsrechte der Ge- 
meinden (8 8). 
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