Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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Der Spezialkommissar hat die Liquidation zu begutachten, darauf aber 
an die Generalkommission zur endlichen Feststellung einzureichen. 
Bei der Feststellung sind alle Gebührenansätze für unnütze oder gänzlich 
verfehlte Arbeiten, ingleichen für Berichtigungen, welche der Feldmesser selbst 
verschuldet hat, unnachsichtlich zu streichen. 
Ueber Beschwerden, welche gegen die also erfolgte Feststellung von dem 
Feldmesser oder den Beteiligten erhoben werden, hat in letzter Instanz das 
Fürstliche Ministerium zu entscheiden (6 11). 
Vor der erfolgten Feststellung ist der Feldmesser nicht berechtigt, von den 
Zahlungspflichtigen Vorausbezahlung oder Abschlagszahlungen zu verlangen. Nur 
ausnahmsweise kann die Berechtigung hierzu ihm durch besondere Genehmigung 
der Generalkommission verstattet werden. 
Verweigern die Zahlungspflichtigen die Bezahlung der festgestellten Liqui- 
dationsbeträge, oder erweisen sich dieselben in Erfüllung dieser Zahlungspflicht 
säumig, so hat der Feldmesser deshalb zunächst die Vermittelung des Spezial- 
kommissars nachzusuchen Derselbe hat sich dieser Vermittelung zu unterziehen 
und, wenn die den Zusammenlegungsbeteiligten von dem Spezialkommissar erteilte 
Zahlungsauflage fruchtlos bleiben sollte, die Beitreibung des Rückstandes nach 
Maßgabe des Gesetzes vom 10. August 1899, die Zwangsvollstreckung im Ver- 
waltungswege betreffend, zu bewirken. 
8 44. 
Die Generalkommission ist ermächtigt, im Bedürfnisfalle eingelne der vor- 
stehenden Bestimmungen, soweit sie die Einrichtung des Karten= und Rechnungs- 
werks betreffen, zu ergänzen oder abzuändern. 
Diese ergänzenden oder abändernden Bestimmungen werden den Feld- 
messern durch öffentliche Bekanntmachung oder durch besondere Generalreskripte 
der Generalkommission bekannt gemacht werden. Dieselben erlangen damit für 
die Feldmesser die gleiche verbindliche Kraft, welche der gegenwärtigen Instruk- 
tion zukommt. 
Gera, den 19. März 1910. 
Füärstlich Neuß-Pl. Ministertum. 
v. Hinüber.
	        
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