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Kinderlähme (Poliomyclitis anterior acuta),
Kindbettfieber (Wochenbett-, Puerperalfieber),
Körnerkrankheit (Grannlose, Trachom),
Rückfallfieber (Febris recurrens),
Ruhr, Übertragbarer (Dysenterie),
Scharlach (Scharlachfieber),
Typhus (Unterleibstyphus),
Milzbrand,
oß
Tollwut (Lyssa), sowie Vißwerletzungen durch tolle oder der Tollwut
verdächtige Tiere,
Fleisch-, Fisch= und Wurstvergiftung,
Trichinose,
sowie jeder Fall, welcher den Verdacht von
enickstarre,
Kindbettfieber,
Typhus (Unterleibstyphus),
Milzbrand
erweckt, dem für den Aufenthaltsort des Erkrankten oder den Sterbeort zu-
ständigen Gemeindevorstand innerhalb 24 Stunden nach erlangter Kenntnis
anzuzeigen.
Wechselt der Erkrankte die Wohnung oder den Aufenthaltsort, so ist dies
innerhalb 24 Stunden nach erlangter Kenntnis bei dem Gemeindevorstande, im
Falle eines Wechsels des Aufenthaltsortes auch bei demjenigen des neuen Auf-
enthaltsortes, zur Anzeige zu bringen.
In Gemäßheit des Abs. 1 ist auch jeder Todesfall an Lungen= oder
Kehlkopftuberkulose anzuzeigen, die Erkrankung jedoch nur, wenn ein an offener
Lungen= oder Kehlkopftuberkulose Erkrankter die Wohnung wechselt.
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Zur Anzeige sind verpflichtet:
1. der zugezogene Arzt,
2. der Haushaltungsvorstand,
3. jede sonst mit der Behandlung oder Pflege des Erkrankten be-
schäftigte Person,