Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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Kinderlähme (Poliomyclitis anterior acuta), 
Kindbettfieber (Wochenbett-, Puerperalfieber), 
Körnerkrankheit (Grannlose, Trachom), 
Rückfallfieber (Febris recurrens), 
Ruhr, Übertragbarer (Dysenterie), 
Scharlach (Scharlachfieber), 
Typhus (Unterleibstyphus), 
Milzbrand, 
oß 
Tollwut (Lyssa), sowie Vißwerletzungen durch tolle oder der Tollwut 
verdächtige Tiere, 
Fleisch-, Fisch= und Wurstvergiftung, 
Trichinose, 
sowie jeder Fall, welcher den Verdacht von 
enickstarre, 
Kindbettfieber, 
Typhus (Unterleibstyphus), 
Milzbrand 
erweckt, dem für den Aufenthaltsort des Erkrankten oder den Sterbeort zu- 
ständigen Gemeindevorstand innerhalb 24 Stunden nach erlangter Kenntnis 
anzuzeigen. 
Wechselt der Erkrankte die Wohnung oder den Aufenthaltsort, so ist dies 
innerhalb 24 Stunden nach erlangter Kenntnis bei dem Gemeindevorstande, im 
Falle eines Wechsels des Aufenthaltsortes auch bei demjenigen des neuen Auf- 
enthaltsortes, zur Anzeige zu bringen. 
In Gemäßheit des Abs. 1 ist auch jeder Todesfall an Lungen= oder 
Kehlkopftuberkulose anzuzeigen, die Erkrankung jedoch nur, wenn ein an offener 
Lungen= oder Kehlkopftuberkulose Erkrankter die Wohnung wechselt. 
— 
Zur Anzeige sind verpflichtet: 
1. der zugezogene Arzt, 
2. der Haushaltungsvorstand, 
3. jede sonst mit der Behandlung oder Pflege des Erkrankten be- 
schäftigte Person,
	        
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