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4. derjenige, in dessen Wohnung oder Behaufung der Erkrankungs-
oder Todesfall sich ereignet hat,,
5. der Leichenschauer und die Leichenfrau.
Die Verpflichtung der unter 2 bis 5 genannten Personen tritt nur dann
ein, wenn ein früher genannter Verpflichteter nicht vorhanden ist.
83.
Für Krankheits= und Todesfälle, die sich in öffentlichen Kranken-, Ent-
bindungs-, Pflege-, Gefangen= und ähnlichen Anstalten ereignen, ist der Vorsteher
der Anstalt oder die von der zuständigen Stelle damit beauftragte Person aus-
schließlich zur Erstattung der Anzeige verpflichtet.
Auf Flößen gilt als der zur Erstattung der Anzeige verpflichtete Haus-
haltungsvorstand der Floßführer oder dessen Stellvertreter.
8 4.
Die Anzeige kann mündlich oder schriftlich erstattet werden. Mit Auf-
gabe zur Post gilt die schriftliche Anzeige als erstattet. Die Polizeibehörden
haben auf Verlangen Meldekarten für schriftliche Anzeigen unentgeltlich zu ver-
abfolgen.
Zweiter Abschnitt.
Ermittlung der Krankheit.
§ 5.
Auf Erkrankungen, Verdacht der Erkraukungen und Todesfälle an
Genickstarre, übertragbarer,
Kindbettfieber,
Typhus (Unterleibstyphus),
Milzbrand,
sowie auf Erkrankungen und Todesfälle an
Rückfallfieber,
Ruhr, übertragbarer,
..W
Tollwut, Bißverletzungen durch tolle oder der Tollwut verdächtige
Tiere,
Fleisch-, Fisch= und Wurstvergiftung,
Trichinose
finden die in den 85 6 bis 10 des Reichsgesetzes, betreffend die Bekämpfung
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