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gemeingefährlicher Krankheiten, enthaltenen Bestimmungen") über die Ermittlung
der Krankheit Amwendung. Der beamtete Arzt soll den behandelnden Arzt zu-
ziehen, wenn der Erkrankte sich in ärztlicher Behandlung befindet.
Außerdem ist bei Kindbettfieber oder Verdacht von Kindbettfieber dem
beamteten Arzte der Zutritt nur mit Zustimmung des Haushaltungsvorstandes
gestattet.
Auch kann bei Typhus= oder Rotverdacht eine Oeffnung der Leiche
polizeilich angeordnet werden, insoweit der beamtete Arzt dies zur Feststellung
der Krankheit für erforderlich hält.
Bei Diphtherie, Körnerkrankheit, Scharlach hat der Gemeindevorstand nur
die ersten Fälle ärztlich feststellen zu lassen und dies auch nur dann, wenn sie
nicht von einem Arzte angezeigt sind.
Dritter Abschnitt.
Schutzmaßregeln.
86.
Zur Verhütung der Verbreitung der nachstehend genannten Krankheiten
können für die Dauer der Krankheitsgefahr die Absperrungs= und Aussichts-
maßregeln der §§ 12 bis 19 und 21 des Reichsgesetzes, belreffend die Be-
kämpfung gemeingefährlicher Krankheiten,') nach Maßgabe der nachstehenden
Bestimmungen polizeilich angeordnet werden, und zwar bei:
1. Diphtherie (Nachenbräune): Absonderung kranker Personen (§ 14
Abs. 2), jedoch mit der Maßgabe, daß die Ueberführung von Kindern
in ein Krankenhaus oder in einen anderen geeigneten Unterkunfts-
raum gegen den Widerspruch der Eltern nicht angeordnet werden
darf, wenn nach der Ansicht des beamteten oder des behandelnden
Arztes eine ausreichende Absonderung in der Wohnung sichergestellt
ist, Beobachtung ansteckungsverdächtiger Personen (§ 12), Kenn-
zeichnung der Wohnungen und Häuser (6 14 Abs. 4), Verkehrs-
beschränkungen für das berufsmäßige Pflegepersonal (5 14 Abs. 5),
Ueberwachung der gewerbemäßigen Herstellung, Behandlung und
Aufbewahrung, sowie des Vertriebes von Gegenständen, welche ge-
eignet sind, die Krankheiten zu verbreiten, nebst den zur Verhütung
der Verbreitung der Krankheit erforderlichen Maßregeln (6 15 Nr. 1
5 Siehe Anhang.